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Bundesgerichtshof

Zur Vergütung nach einer Unterbrechung der Betreuung

Es ist ein altbekanntes Problem: Endet eine nur vorläufig (also im Eilverfahren lediglich befristet) eingerichtete Betreuung und wird die endgültige Betreuung erst einige Zeit später eingerichtet, gibt es oft Streitigkeiten darüber, ob die endgültig eingerichtete Betreuung als Neufall abgerechnet werden kann oder ob die ersten (und besser bezahlten) Monate bereits durch die Eilbetreuung verbraucht worden sind.
06.10.2020

    Die bisher dazu vorhandene Rechtsprechung war unübersichtlich, überwiegend wurde auf die Dauer der Unterbrechung abgestellt. Dabei gab es aber keine einheitliche Aussage darüber, ab welcher Dauer der Unterbrechung wieder von einem Neufall auszugehen ist. Und zum Teil wurde auch in die Entscheidung einbezogen, ob ersichtlich für den Betreuer während der Unterbrechung viel Arbeit liegengeblieben war.

    Hierzu ist nun eine Entscheidung des BGH ergangen (Beschluss vom 6. Mai 2020 - XII ZB 534/19), die den Interessen von Berufsbetreuern sehr entgegenkommt. Der Leitsatz der Entscheidung lautet:
    „Endet eine vorläufige Betreuung durch Zeitablauf und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt im Hauptsacheverfahren ein Betreuer bestellt, ist für die Bemessung des Stundenansatzes grundsätzlich der Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers in der Hauptsache maßgeblich. Das gilt auch dann, wenn der vorläufige Betreuer und der in der Hauptsache bestellte Betreuer personengleich sind.“

    Zur Begründung führt der BGH u.a. aus:
    „Mit diesem pauschalierten Vergütungssystem ist es nicht zu vereinbaren, bei der Prüfung, ob der Betreuungszeitraum i.S.v. § 5 VBVG aF neu beginnt, maßgeblich auf den verstrichenen Zeitraum oder darauf abzustellen, ob der in dem späteren Betreuungsverfahren bestellte Betreuer aus der Tätigkeit des früheren Betreuers Vorteile ziehen kann. Denn das Pauschalierungssystem will gerade den geringeren oder höheren Zeitaufwand eines Betreuers durch eine Mischkalkulation kompensieren. Das schließt grundsätzlich eine Einzelfallbetrachtung aus. Zeiten einer vorläufigen Betreuung können daher lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen bei den Vergütungszeiträumen des § 5 VBVG aF zu berücksichtigen sein, etwa wenn sich die Betreuerbestellung im Hauptsacheverfahren unmittelbar an die vorläufige Betreuung anschließt.“

    Diese Sichtweise ist überzeugend. Es erscheint als "ungerecht“, wenn einerseits in esonders arbeitsintensiven Betreuungen eine höhere Vergütung grundsätzlich unter Hinweis auf die Mischkalkulation versagt wird, anderseits dann aber in manchen Fallkonstellationen unter Hinweis auf eine geringere Arbeitsbelastung eine für Betreuer ungünstige Entscheidung zu treffen. Zudem liegt es auf der Hand, dass sich während einer Unterbrechung einer Betreuung nun einmal zu erledigende Arbeiten „anstauen“, so dass sich die Situation nach einer solchen zeitlichen Lücke in einer Betreuung nicht mit einer durchgehenden Betreuung vergleichen lässt. Eine Unsicherheit bleibt aber leider bestehen: Was genau unter einem vom BGH genannten „ganz besonderen Ausnahmefall“ zu verstehen ist, wird wohl auch zunächst noch von der Rechtsprechung geklärt werden müssen. Zur Frage, wann ein im Sinne des BGH „unmittelbares Anschließen“ des Hauptverfahrens an die beendete vorläufige Betreuung anzunehmen ist, hat das LG Bayreuth in einer Entscheidung vom 31.10.2022 Ausführungen gemacht. (siehe auch eine ältere Entscheidung des LG Kassel vom 31.1.2018)