Persönlicher Kontakt mit den Klient*innen: aber in welcher Form?
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Insbesondere im Zusammenhang mit der Pflicht zur Erstellung eines Jahresberichts bestehen hier Unsicherheiten. Denn der Jahresbericht hat nach § § 1863 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 BGB auch Angaben zu „Art, Umfang und Anlass der persönlichen Kontakte“ zu beinhalten. Der Begriff des persönlichen Kontaktes wird oftmals zwischen Rechtspfleger*innen und Betreuer*innen unterschiedlich interpretiert; dies birgt ein Konfliktpotential. Wie ist also der Begriff „persönlicher Kontakt“ zu verstehen?
Der Begründung zum Reformgesetz lässt sich zwar keine eindeutige Aussage entnehmen, allerdings scheint der Gesetzgeber unter „persönlichem Kontakt“ einen Kontakt von Angesicht zu Angesicht, also eine Begegnung zwischen Betreuer*in und Klient*in, zu verstehen.
Zunächst heißt es in der Begründung zur Berichtspflicht nach § 1863 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 BGB: „Unter Beibehaltung der grundsätzlichen Entscheidung, keine allgemeine Mindestkontaktpflicht einzuführen (…) erscheint es notwendig, den Betreuer zu präzisen Angaben zu den persönlichen Kontakten, d.h. zu Zeit und Ort, anzuhalten.(…) Der Betreuer hat daher nicht nur darzulegen, wie häufig und in welcher Umgebung er den Betreuten getroffen hat, sondern auch, ob es weitere Kontakte, etwa telefonischer oder elektronischer Art, gab und was jeweils der Anlass für einen entsprechenden Kontakt war.“ (vgl. Bt-Drs. 19/24445, S. 302) Der Gesetzgeber scheint an dieser Stelle sowohl begegnende Kontakte, als auch weitere (z.B. telefonische) Kontakte als persönliche Kontakte zu werten.
Allerdings werden an anderer Stelle - im Zusammenhang mit der Kontakthäufigkeit - persönlicher Kontakt und andere Formen des Kontaktes gegenübergestellt. So heißt es: „Sollte der Betreute allerdings die persönlichen Kontakte ausdrücklich ablehnen und lassen sich die Aufgaben auch ohne direkten Kontakt, etwa durch Telefonate, Kurznachrichten oder E-Mails erledigen, (…) können auch längere Intervalle tolerabel sein.“ (vgl. Bt-Dr. 19/24445, S.255)
Und auch im Zusammenhang mit der Besprechungspflicht betont der Gesetzgeber, dass Besprechen „in der Regel einen persönlichen Dialog (…) von Angesicht zu Angesicht, hilfsweise telefonisch“ bedeutet (vgl. Bt-Drs. 19/24445, S. 256); obgleich gerade Besprechungen, also das schlichte Austauschen von Informationen, wohl ebenso sinnvoll auch fernmündlich erfolgen können.
Der unmittelbare, direkte Kontakt zwischen Betreuerer*innen und Klient*innen hat für den Gesetzgeber erkennbar einen hohen Stellenwert, denn dieser bildet eine wesentliche Grundlage einer ordnungsgemäßen Betreuung. So in der Gesetzesbegründung: „Der persönliche Kontakt zum Betreuten ebenso wie regelmäßige Besprechungen sind unabdingbare Voraussetzungen, um als Betreuer die gesetzlichen Pflichten erfüllen zu können“ (vgl. Bt-Drs. 19/24445, S. 255)
Damit scheint der Gesetzgeber mit persönlichem Kontakt wohl einen unmittelbaren begegnenden Kontakt zu meinen. Mit lediglich telefonischen Kontakten wird die Kontaktpflicht somit nicht erfüllt.
Andererseits ist es eine Selbstverständlichkeit, dass Betreuer*innen ihrerseits um eine professionelle Beziehung zu den Klient*innen durch Begegnung bemüht sind. Wenn Begegnungen bereits im Zusammenhang mit einem Aufsuchen zum Zwecke des Verschaffens eines eigenen Eindrucks oder im Rahmen von Besprechungen regelmäßig erfolgen, wäre das Einfordern von weiteren Kontakten von Angesicht zu Angesicht eine inhaltsleere Formalie. So hat auch das LG Fürth in einer Entscheidung vom 19.11.2012 (Az.: 13 T 7478/12) (noch zum alten Recht) formuliert: „Eine ständige Besuchspraxis ist indes für die Rückkopplung der Betreuung an die Wünsche und Erfordernisse eines Betroffenen nicht zwingend erforderlich.“
Auch wenn also im Sinne des Gesetzgebers mit persönlichem Kontakt der unmittelbare, direkte Kontakt mit dem*der Klient*in gemeint ist, sollte dieser Begriff nicht überdehnt werden.
Bsp.: Der Betreuer sucht die - im Übrigen selbständige - Klientin zum Zwecke der Besprechungen ihrer Angelegenheiten einmal im Quartal auf. Im Übrigen besteht telefonischer Kontakt. Hier erfüllt der Betreuer durch Besprechung in der Wohnung im direkten Kontakt mit der Klientin seine Pflicht zur Besprechung sowie seine Pflicht zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks. Es wäre reiner Formalismus, darüber hinaus weitere Kontakte von Angesicht zu Angesicht“ zu verlangen, nur weil in
§ 1821 Abs. 5 BGB der persönlicher Kontakt als eigenständige Pflicht neben Besprechungspflicht und Pflicht zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks genannt ist.
Wenn der Betreuer mit der Klientin indes Kontakte nur im Rahmen von telefonischen Besprechungen hat, würde dies selbst dann nicht der gesetzlichen Pflicht zum persönlichen Kontakt entsprechen, wenn diese Telefonate wöchentlich geführt würden.
Letztendlich wird sich daher auch im Rahmen der Jahresberichte stets nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilen lassen, ob ausreichender persönlicher Kontakt gewährleistet ist.