Zur Pfändung eines Barbetragskontos
Der BGH setzt dem allerdings eine Grenze: Da der Barbetrag nach § 27b Abs. 3 SGB XII für die Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bestimmt ist, muss dem Schuldner ein Betrag in dieser Höhe (also in Höhe des Barbetrags für einen Monat) belassen werden. Sofern darüber hinausgehende finanzielle Mittel vorhanden sind - etwa durch Ansparungen - unterliegen diese der Pfändung.
Es ist also keine gute Idee, Geld eines Klienten bei drohenden Pfändungen auf dem Barbetragskonto „zu verstecken“. Dies gilt umso mehr, als durch die Entscheidung des BGH die Möglichkeit einer Pfändung des Barbetragskontos vielen Gläubigern jetzt bewusst werden dürfte und man in Zukunft vermehrt mit entsprechenden Pfändungen rechnen muss.