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Ein trojanisches Pferd?

Der neue Heimbegriff in § 5 Abs. 3 VBVG-E

Im Entwurf des Gesetzes über die Anpassung der Betreuervergütung, das sich derzeit im parlamentarischen Verfahren befindet, wird der Heimbegriff neu definiert. Das sorgt zum Teil für Irritationen.
12.06.2019

    So wird befürchtet, dass in Zukunft so viele Klienten als Heimbewohner eingestuft werden, dass die als Vergütungserhöhung angepriesene Neuregelung im  Endergebnis sogar zu einer Absenkung der Vergütung führen würde.

    In § 5 Abs. 3 VBVG soll es in Zukunft heißen:

    „Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden.

    Im Sinne dieses Gesetzes sind

    1. stationäre Einrichtungen:

    Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;

    2. ambulant betreute Wohnformen:

    entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.

    Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.“

    Die teilweise geäußerten Befürchtungen, dass dadurch eine Ausweitung der Einordnung als Heim zu befürchten ist, halten wir  für unbegründet.

    Zur Begründung der beabsichtigten Neuregelung wird in dem Regierungsentwurf (dort S. 29 f) u.a. folgendes angeführt:

    „Neue Begrifflichkeit für das Kriterium „Gewöhnlicher Aufenthaltsort des Betreuten“

    (…)  hat sich seit der Einführung des Pauschalvergütungssystems das Angebot von Wohnformen für Menschen mit Unterstützungsbedarf weiter deutlich ausdifferenziert. Einhergehend mit einem gewandelten Selbstverständnis von pflegebedürftigen Personen, von Menschen mit Behinderungen und den gesellschaftlichen Zielen von Teilhabe und Selbstbestimmung hat sich eine Vielzahl von ambulant betreuten Wohnformen herausgebildet, die sich im Umfang der tatsächlichen Betreuung erheblich unterscheiden und ein breites Spektrum vom reinen Servicewohnen mit Notrufdienst und Vermittlung von hauswirtschaftlichen bzw. Pflege-Leistungen bis hin zu Intensivpflege-Wohngemeinschaften abdecken. Die Regelung in § 5 Absatz 3 VBVG soll daher modernisiert und die Verengung auf den Heimbegriff unter Berücksichtigung der Weiterentwicklungen im Heimaufsichtsrecht aufgegeben werden. Allerdings muss dabei im Blick bleiben, dass die diesbezüglichen Regelungen lediglich dazu dienen, die pauschalierten Zeitansätze festzulegen, und diese daher in der Praxis handhabbar bleiben müssen. Die vorgeschlagene Änderung beschränkt sich daher auf eine behutsame begriffliche Anpassung und dehnt die Anwendung der reduzierten Zeitansätze im Übrigen lediglich auf solche ambulant betreute Wohnformen aus, die sich entweder durch eine permanente Präsenz oder durch eine ständige Erreichbarkeit (zum Beispiel in Form einer Nacht- und Rufbereitschaft) professioneller Pflege- oder Betreuungskräfte auszeichnen.

    In Absatz 3 Satz 1 wird der bislang in § 5 VBVG in Anlehnung an das Heimgesetz verwendete Begriff „Heim“ zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betreuten durch den Terminus „stationäre Einrichtung“ ersetzt und so sprachlich an die Terminologie angepasst, die in den an die Stelle des Heimgesetzes getretenen Landesgesetzen und im Leistungserbringungsrecht üblich ist. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

    (…) Mit der Erweiterung auf „gleichgestellte“ Wohnformen sollen bestimmte ambulant

    betreute Wohnformen typisierend erfasst werden, bei denen aus strukturellen Gründen

    der Aufwand für die rechtliche Betreuung dem Aufwand für Betreute in stationären

    Einrichtungen gleicht. Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 greift auf die bisherigen Kriterien des

    § 5 Absatz 3 Satz 1 VBVG zur Definition des Begriffs „Heim“ zurück. Diese Kriterien haben sich im Wesentlichen bewährt und sollen auch zur Definition der „stationären Einrichtung“ beibehalten werden. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze behalten so weiterhin Gültigkeit. Lediglich hinsichtlich der Zweckbestimmung sollen die Weiterentwicklungen im Heimaufsichtsrecht der Länder aufgenommen werden: In den an die Stelle des Heimgesetzes getretenen Ländergesetzen wird überwiegend nicht mehr, wie noch im Heimgesetz, auf ein Angebot von Verpflegung abgestellt, sondern allgemein auf das Angebot von Pflege- oder Betreuungsleistungen. Es ist sachgerecht, auch im Betreuervergütungsrecht auf diese Weise der Ausdifferenzierung der Betreuungsangebote seit Inkrafttreten des Heimgesetzes 1976 Rechnung zu tragen. Denn der Aufwand für die rechtliche Betreuung wird nicht maßgebend dadurch bestimmt, ob vorgefertigte Verpflegung angeboten wird oder nicht. Insbesondere berücksichtigt dies Angebote aus der Behindertenhilfe nicht, bei denen die Bewohner im Sinne einer selbstbestimmten Lebensführung an eine Selbstversorgung herangeführt werden sollen, dies aber unter umfassender Hilfestellung und Beaufsichtigung erfolgt. Auch die Überlegung, bestimmte Formen des ambulant betreuten Wohnens den stationären Einrichtungen gleichzustellen, ist daran auszurichten, ob die angebotenen Pflege oder Betreuungsleistungen durch einen professionellen Organisationsapparat getragen sind und eine Verantwortungsgarantie – wie in einer stationären Einrichtung – des Trägers begründen. Dies setzt voraus, dass von den Bewohnern keine Auswahlentscheidungen darüber zu treffen sind, von welchem Anbieter die externen Pflege- oder Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden, und zudem gewährleistet ist, dass der Leistungsanbieter Änderungen im Versorgungsbedarf der Bewohner erkennt und abdeckt.

    Daher werden nur solche ambulant betreuten Wohnformen stationären Einrichtungen gleichgestellt, in denen der Anbieter der Pflege- oder Betreuungsleistungen nicht frei wählbar ist und in denen eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Pflegekräfte oder – in der Behindertenhilfe – durch professionelle Betreuungskräfte vorgehalten wird. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistungen durch den Betroffenen kommt es nicht an.“

    „Auf den ersten Blick“ könnte man tatsächlich vermuten, dass eine Ausweitung des Heimbegriffs gewollt ist. Nun ist es aber so, dass die Rechtsprechung schon seit längerer Zeit nicht alleine auf die Bezeichnung einer Wohnform abstellt sondern die Einordnung als Heim im Sinne des Vergütungsrechts davon abhängig macht, ob die erbrachten oder zumindest vorgehaltenen Leistungen es rechtfertigen, von einer „heimmäßigen Rundumversorgung“, die den Betreuer von organisatorischen Arbeiten entlastet, auszugehen.

    So heißt es in einer Entscheidung des LG Koblenz (FamRZ 2006, 971):

    „Die Wohnform „Betreutes Wohnen“ kann auch als gewöhnlicher Aufenthalt in einem Heim i.S. des § 5 Abs. 3 VBVG angesehen werden. Betreutes Wohnen, um das es hier geht, ist kein feststehender gesetzlicher Begriff. Damit wird allgemein eine bestimmte Wohnform für ältere, behinderte oder psychisch kranke Menschen verstanden, bei der im Interesse der Wahrung einer möglichst lang dauernden eigenständigen Lebensführung neben der bedarfsgerechten Wohnung die Sicherheit einer Grundversorgung gegeben ist und im Bedarfsfall weitere Dienste in Anspruch genommen werden können. Der Träger des Heims muss neben der Unterkunft auch Betreuung und Verpflegung zur Verfügung stellen oder vorhalten. Der Begriff der Betreuung umfasst neben der Pflege alle Maßnahmen, mit denen der in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkten Person zur Bewältigung des Alltagsallgemein unterstützend zur Seite gestanden und geholfen wird. Die Betreuung muss von einer gewissen Intensität sein, das heißt einer "heimmäßigen"Betreuung entsprechen.“

    Der BGH hat in einer neueren Entscheidung (BtPrax 2019, 73) zu den Grenzen der Einbeziehung solcher Wohnformen Stellung genommen. Die Leitsätze der Entscheidung lauten:

    „a) Lebt der Betroffene aufgrund Mietvertrags in einer Wohngemeinschaft und bezieht von einem gesonderten Anbieter ambulante Pflegeleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gemäß § 5 Abs. 3 VBVG auf.

    b) Sind der Vermieter und der vom Gremium der Bewohner beauftragte Pflegedienst personell miteinander verbunden, können aber die Bewohner, wenn auch nur in ihrer Gesamtheit, einen anderen Anbieter wählen, so führt dies ebenfalls noch nicht zur Einstufung als Heim im Sinne von § 5 Abs. 3 VBVG.“

    Wenn man diese schon bestehenden Grundsätze für die Beurteilung des betreuten Wohnens und Wohngemeinschaften mit der o.g. Begründung der beabsichtigten Neuregelung vergleicht, dürften keine nennenswerten Änderungen zu erwarten sein.

    Es ist allerdings zu befürchten, dass die neue Begrifflichkeit zunächst zu Unsicherheiten bei Rechtspflegern und Bezirksrevisoren führen kann und deshalb in einigen Rechtsmittelverfahren eine Klärung herbeigeführt werden muss. Und es ist natürlich möglich, dass Rechtspfleger in Anbetracht des neuen Heimbegriffs sensibilisiert sein werden und sich mehr Gedanken darüber machen, ob eine bestimmte Wohnform als Heim oder „eigene Wohnung“ anzusehen ist. Eventuell werden dabei auch Fälle entdeckt, in denen bisher zu Unrecht die Vergütung für die Fallgruppe „hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim“ gezahlt wurde.