Bundesverfassungsgericht erklärt §217 StGB für verfassungswidrig
Die nun für nichtig erklärte Vorschrift lautete:
(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.
Rechtlicher Hintergrund
Diese Entscheidung kann auch Auswirkungen auf die Betreuungsarbeit haben. Um diese abschätzen zu können, muss man sich zunächst darüber im Klaren sein, welcher Bereich genau von dieser Entscheidung betroffen ist. Es gibt etliche Fallkonstellationen, in denen Entscheidungen über das Weiterleben getroffen werden müssen und zwischen denen oft nicht ausreichend unterschieden wird:
Zunächst ist zu beachten, dass der ansonsten im Betreuungsrecht geltende Grundsatz der Doppelzuständigkeit (die Einrichtung einer Betreuung führt für sich genommen nicht zur Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen – solange der Klient nicht aus medizinischen Gründen geschäftsunfähig ist und auch kein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB beschlossen wurde, können beide – Betreuer und der Klient – wirksam handeln) gilt im Bereich der Gesundheitssorge für die Einwilligung in eine medizinische Behandlung nicht.
Solange der Klient noch einwilligungsfähig ist, gilt nur, was er sagt. Willigt er in eine Behandlung ein, hat der Betreuer kein Vetorecht, verweigert er die Einwilligung, darf er nicht – auch nicht mit Einwilligung seines Betreuers – behandelt werden. Der Betreuer kann ihn in solchen Fällen nur beraten und die „Hintergrundarbeit“ (Abschluss von Behandlungsverträgen, Sorge für einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz usw.) leisten. Eine Behandlung gegen den Willen eines Betreuten ist dann nicht möglich, siehe dazu auch § 1906a Abs. 1 Nr. 2 BGB
Eine stellvertretende Entscheidung über eine medizinische Behandlung ist also nur möglich, wenn der Klient nicht einwilligungsfähig ist. Eine Behandlung gegen den natürlichen Willen ist allerdings nur unter den sehr engen Voraussetzungen des § 1906a BGB zulässig.
Sofern der Sterbevorgang bereits unumkehrbar eingesetzt hat, liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Arztes, ob er noch lebensverlängernde Maßnahmen vornimmt.
In anderen Situationen muss unterschieden werden:
Wenn eine wirksame Patientenverfügung vorliegt, also schriftliche Vorgaben existieren, die auf die nun gegebene Lebens- und Behandlungssituation zutreffen, müssen diese beachtet werden (für den Arzt ergibt sich das aus § 630d Abs. 1 BGB, für Betreuer aus § 1901a Abs. 1 S. 2 BGB, für Vorsorgebevollmächtigte aus § 1901a Abs. 6 BGB).
Liegt keine Patientenverfügung vor oder betrifft diese nicht die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation, muss versucht werden, den mutmaßlichen Willen des Betroffenen (wie würde dieser entscheiden, wenn er einwilligungsfähig wäre) zu ermitteln, § 1901a Abs. 2 BGB. Alleine dieser darf als Grundlage für die zu treffende Entscheidung herangezogen werden, nicht etwa objektive Maßstäbe oder eigene Wertvorstellungen von Arzt und Betreuer! Lassen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Patientenwillens finden, ist dem Schutz des Lebens Vorrang einzuräumen.
Arzt und Betreuer müssen dann versuchen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. Gelingt ihnen das, kann ohne gerichtliche Genehmigung entsprechend verfahren werden, also z.B. ein Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen erfolgen. Eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht ist nur dann erforderlich, wenn Arzt und Betreuer nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung gelangen können, § 1904 Abs. 2, 4 BGB.
Um einen Sonderfall handelt es sich in diesem Zusammenhang bei der sogenannten indirekten Sterbehilfe. Dabei handelt sich um Fälle, in denen z.B. medizinisch indiziert Medikamente eingesetzt werden (z.B. starke Schmerzmedikamente im fortgeschrittenen Stadium einer Krebserkrankung), die eine unerwünschte lebensverkürzende Nebenwirkung haben. Dies ist zulässig, wenn eine wirksame Einwilligung (selbstverständlich nach einer Aufklärung über die lebensverkürzende Wirkung) erteilt wurde.
Schließlich gibt es noch verschiedene Fallkonstellationen bzgl. eines Suizids bzw. einer dabei geleisteten Unterstützung.
Dabei muss allerdings strikt die Abgrenzung zu den Tötungsdelikten beachtet werden: Um einen Suizid handelt es sich nur dann, wenn der Sterbewillige die letztlich zum Tode führende Handlung eigenhändig ausführt – andernfalls handelt es sich um eine gem. § 216 StGB strafbare Tötung auf Verlangen, sofern die Tötungshandlung auf das ausdrückliche und ernsthafte Verlangen des Getöteten hin erfolgt ist, liegt diese Voraussetzung nicht vor, kommt sogar eine Strafbarkeit aufgrund der §§ 211, 212 StGB in Betracht.
Wenn es sich um einen Suizid handelt, ist dieser grundsätzlich straflos. Im Regelfall ist deshalb auch eine Beteiligung (also Anstiftung oder Beihilfe zum Suizid) straflos, da eine Beteiligung notwendig eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat voraussetzt (§§ 26, 27 StGB). Aber auch insoweit ist Vorsicht geboten. Dies gilt nur im Fall eines selbstverantwortlichen Handelns des Sterbewilligen. Handelt dieser – etwa aufgrund einer psychischen Erkrankung oder eines Irrtums – nicht selbstverantwortlich, kann u.U. der Helfer als sogenannter mittelbarer Täter im Sinne des § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB angesehen werden, weil er kraft überlegenen Wissens das Geschehen steuert und so den sogenannten Tatmittler als eine Art „menschliches Werkzeug“ gegen sich selbst einsetzt.
Vergleichbares gilt für eine Strafbarkeit wegen eines Unterlassens, die gem. § 13 StGB in Betracht kommt, wenn eine besondere Handlungspflicht besteht, sowie eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung gem. § 323c StGB – beides scheidet (nur) aus, wenn es sich um einen freiverantwortlichen Suizid handelt.
Eine Ausnahme hatte der Gesetzgeber aber in (dem jetzt vom BVerfG für nichtig erklärten) § 217 StGB für die geschäftsmäßige Förderung eines Suizids geschaffen – die war bisher ebenfalls strafbar, wobei „geschäftsmäßiges“ Handeln nicht unbedingt mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden sein musste, sondern auch im Fall wiederholter Förderung gegeben war. Eine Strafbarkeit wegen der Beteiligung kam z.B. in Betracht, wenn einem Sterbewilligen ein sogenannter Sterbehilfeverein empfohlen oder auch, wenn er zu einem Sterbehelfer im Ausland transportiert wurde – eine Strafbarkeit wegen einer solchen Beteiligung war allerdings ausgeschlossen, wenn es sich um die Beteiligung eines Angehörigen oder einer nahestehenden Person gehandelt hat.
Ausschließlich dieser bis jetzt in § 217 StGB geregelte Bereich ist von der Entscheidung des BVerfG betroffen.