Die Geschäftsstelle ist vom 23.12.2024 bis zum 2.1.2025 nicht besetzt.

Patientenrechtegesetz

Einwilligung in ärztliche Maßnahmen

Seit dem Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes (§§ 630a ff BGB) am 26.2.2013 kommt es verstärkt zu Auseinandersetzungen mit Ärzt*innen darüber, ob und ggf. wie ein/e Betreuer/in die Einwilligung erteilen muss und wie das Aufklärungsgespräch zu erfolgen hat.
16.05.2013

Zum einen gehen Ärzt/innen häufig davon aus, dass eine Einwilligung grundsätzlich durch den/die Betreuer/in erteilt werden muss. Das ist nach wie vor unzutreffend – solange ein/e Klient/in einwilligungsfähig ist, gilt nur dessen/ihre Entscheidung. Nur e/sier kann wirksam in eine Behandlung einwilligen oder die Einwilligung verweigern. Der/die Betreuer/in kann lediglich beratend tätig sein und die „Hintergrundarbeit“ (z.B. die Organisation ausreichenden Krankenversicherungsschutzes) erledigen.

Zum anderen bestehen Ärzte und Ärztinnen häufig darauf, dass der/die Betreuer/in zum Aufklärungsgespräch und für die Erteilung der Einwilligung in der betreffenden Klinik oder Arztpraxis erscheint. Es ist zwar richtig, dass § 630 e Abs. 2 BGB vorschreibt, dass das Aufklärungsgespräch grundsätzlich mündlich „von Angesicht zu Angesicht“ zu erfolgen hat und ein Betreuer – anders, als ein Patient selbst - nicht darauf verzichten kann, es gibt aber auch Ausnahmen. So kann die Aufklärung nach der Rechtsprechung auch telefonisch erfolgen, wenn der Betreuer über eigene Sachkunde verfügt oder der medizinische Eingriff nicht mit einem hohen Risiko verbunden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, welches die  denkbar schlechteste Folge der Behandlung sein kann, sondern auch mit welcher Wahrscheinlichkeit diese Folge eintritt. So kann eine telefonische Aufklärung auch dann ausreichend sein, wenn die für eine Behandlung erforderliche Narkose zwar das Risiko mit sich bringt, dass der Patient verstirbt, dieses Risiko aber gering ist. Eine andere Frage ist es, ob ein Betreuer in einem konkreten Fall nicht trotzdem aus fachlichen Gründen verpflichtet sein kann, die Klinik aufzusuchen um die anstehende Entscheidung mit dem Klienten zu besprechen und evtl. doch eine persönliche Rücksprache mit dem Arzt bzw. der Ärztin zu halten. Die Entscheidung darüber liegt dann aber beim Betreuer und nicht bei dem für den Eingriff verantwortlichen Arzt bzw. der Ärztin.

Im Downloadbereich steht jetzt ein aktualisiertes Merkblatt für Ärzte und Ärztinnen zur Frage der Einwilligung von Betreuern in medizinische Behandlungen von Klient/innen zur Verfügung. Das Informationsblatt kann zum einen als Argumentationshilfe gegenüber Ärzten und Ärztinnen verwendet werden und kann zum anderen auch Betreuer/innen einen Überblick über die Gesetzeslage und die Rechtsprechung zu diesen Fragestellungen geben.