Besonderheiten für Rechtsanwält*innen und Betreuungsvereine
- Beruf Betreuung
- Betreuungsreform
Soweit ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin auch als Berufsbetreuer*in tätig ist, ist die Versicherung der Tätigkeit als Betreuer*in bisher zum Teil in der Haftpflichtversicherung „als Rechtsanwalt“ enthalten. Das wird ab dem 1.1.2023 möglicherweise nicht mehr ausreichen. Es muss sichergestellt sein, dass die gem. § 23 Abs. 1 Nr. 3 BtOG erforderliche Mindestversicherungssumme von 4 mal 250.000,- € alleine für die Haftpflichtgefahren zur Verfügung stehen, die sich aus der Tätigkeit als berufliche*r Betreuer*in ergeben. Die Versicherung ist nicht ausreichend, wenn diese Mindestversicherungssumme neben in Zusammenhang mit der Führung von Betreuungen verursachte Schäden auch noch Gefahren aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit abdecken muss. Vermutlich werden die Versicherungen für die bei ihnen versicherten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen eine Zusatzversicherung anbieten. Als Betreuer*in tätige Rechtsanwälte sollten jedenfalls rechtzeitig überprüfen, ob sie auch ab dem 1.1.2023 noch über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen.
Nach telefonischer Rücksprache mit dem GDV ist dies auch seitens der Versicherer so verstanden worden. Dort ist - auch für Rechtsanwälte und -anwältinnen - für die Berufsbetreuungstätigkeit ein eigenes Produkt vorgesehen.
In Bezug auf Betreuungsvereine wird § 10 Absatz 4 BtRegV i.V.m. § § 23 Abs. 3 BtOG vermutlich bedeuten, dass die Mindestversicherungssumme (also 4 mal 250.000 €) für jede*n Mitarbeiter*in, der*die auch berufliche Betreuungen führt, zur Verfügung stehen muss. Auch Betreuungsvereine sollten deshalb die vorhandenen Versicherungsverträge rechtzeitig daraufhin überprüfen, ob für alle als Vereinsbetreuer*innen eingesetzten Mitarbeiter*innen ein ausreichender Versicherungsschutz besteht.