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Betreuerhaftung

Bürgschaft für Heimkosten

Immer wieder kommt es vor, dass die Betreiber von Alten- und Pflegeheimen versuchen, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des (zukünftigen) Bewohners auf den Betreuer abzuwälzen.
19.01.2015

Im Regelfall schließt der Betreuer Verträge nur mit Wirkung für und gegen den Betreuten ab, er selbst kann nur in Ausnahmefällen zur Zahlung der Heimkosten herangezogen werden (vgl. BGH FamRZ 1995,282). Zum Teil werden Betreuer deshalb beim Abschluss eines Heimvertrages aufgefordert, eine „Heimkostenübernahmeerklärung“ zu unterschreiben.

Wenn eine solche Erklärung im Heimvertrag versteckt untergebracht war, kann man eine Haftung des Betreuers für die Heimkosten eventuell noch unter Berufung auf die Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff BGB) vermeiden, wird eine Bürgschaft aber in einer gesonderten Erklärung übernommen, dürfte einer Zahlungspflicht kaum etwas entgegenzusetzen sein.

Wir warnen deshalb dringend davor, solche Erklärungen zu unterschreiben. Ein Heimträger hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Betreuer erklärt, für die Heimkosten des Betreuten einstehen zu wollen.