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BGH XII ZB 106/19 v. 13.11.2019

Keine Verlässlichkeit einer Auskunft über die Einstufung

Der Entscheidung liegt der Fall einer Betreuerin zugrunde, die seit nahezu 20 Jahren in diesem Bereich beruflich tätig ist. Sie hat nach einer Ausbildung zur Bankkauf­frau auch noch eine Fortbildung zur Bankbetriebswirtin absolviert und auf dieser Grundlage bisher auch immer den höchsten Stundensatz erhalten. Dann wurde das plötzlich in Frage gestellt – sie soll nun nur noch den mittleren Stundensatz bzw. eine Vergütung auf Grundlage der Tabelle B erhalten und die überzahlte Vergütung auch noch für einige Zeit zurückzahlen.
16.04.2020

    Da sie sich nicht ganz sicher war, hatte sie im Jahr 2002 einen Rechtspfleger gefragt, ob sie nicht vorsichtshalber an einer sogenannten Nachqua­lifikation (§ 2 BvormVG, jetzt in § 11 VBVG geregelt) teilnehmen solle. Dieser verneinte das und gab ihr die Auskunft, dass der Stundensatz „sicher“ sei. Sie beruft sich deshalb auf einen erweiterten Vertrauensschutz.

    Es dürfte inzwischen bekannt sein, dass die Rechtsprechung gegenüber Rückforderungen le­diglich einen sehr eingeschränkten Vertrauens­schutz gewährt. Danach darf nur die überzahlte Vergütung zurückgefordert werden, die im lau­fenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr ausgezahlt worden ist.

    Der BGH lehnt einen darüberhinausgehenden „erweiterten Vertrauensschutz“ ab, Auszug aus BGH XII ZB 106/19 v. 13.11.2019:

    „Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwer­de ergibt sich ein weitergehender Vertrauens­schutz der Betreuerin auch nicht aus ihrer Be­hauptung, sie habe etwa im Jahr 2002 auf ihre ausdrückliche Nachfrage vom Rechtspfleger des Amtsgerichts E. die Auskunft erhalten, dass die Teilnahme an einer damals angebotenen Nachqualifikation zum Erhalt der höchsten Ver­gütungsstufe nicht notwendig und der höchste Vergütungssatz aufgrund ihrer Ausbildung zur Bankbetriebswirtin nicht gefährdet sei. Die Be­treuerin durfte sich schon deshalb auf diese Aus­kunft nicht verlassen, weil ihr als Berufsbetreu­erin bekannt sein musste, dass selbst bei einer Vergütungsfestsetzung im vereinfachten Verwal­tungsweg nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG das Gericht nicht an diese Festsetzung gebunden ist, wenn ein Beteiligter die gerichtliche Entscheidung beantragt. Musste die Betreuerin aber jederzeit damit rechnen, dass die ihr im vereinfachten Verwaltungsverfahren zugesprochene Vergütung im Fall eines gericht­lichen Festsetzungsverfahrens korrigiert wird, wäre ihr Vertrauen auf die behauptete mündliche Auskunft eines Rechtspflegers zu den Vorausset­zungen der höchsten Vergütungsstufe erst recht nicht schutzwürdig. Soweit die Rechtsbeschwer­de die Auffassung vertritt, die Betreuerin habe sich deshalb auf diese Auskunft verlassen dürfen, weil es im Betreuungsrecht an einer Möglichkeit des Betreuers fehle, verbindlich klären zu lassen, ob er die Voraussetzungen für eine bestimmte Vergütungshöhe nach § 4 VBVG erfüllt, verkennt sie, dass ein Betreuer jederzeit gemäß §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG Antrag auf gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung stellen kann(...). Damit stand der Betreuerin nach ihrer Bestellung ein Verfahren zur Verfügung, mit dem sie jederzeit die Höhe ihrer Vergütung und damit auch die Frage, ob sie die für eine bestimmte Vergütungsstufe notwendigen Voraussetzungen im vorliegenden Betreuungsverfahren erfüllt (...), verbindlich, gegebenenfalls auch unter Erhebung von Rechtsmitteln, hätte klären lassen können.“

    Isoliert auf die Rückforderung bereits gezahlter Vergütung bezogen ist das vom Standpunkt des BGH aus zumindest folgerichtig. Hier ging es im Grunde aber noch um mehr: Man kann davon ausgehen, dass es der Betreuerin nicht nur darauf ankam, die Rückzahlung zu vermeiden, sondern dass sie auch für die Zukunft einen Ver­bleib in der höchsten Vergütungsstufe anstrebte. Es wäre deshalb auch zu überlegen gewesen, ob es in Anbetracht der Auskunft, dass eine Nachqualifizierung nicht nötig sei, nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, einer Betreuerin dann nach Auslaufen der Nachqualifizierungsmöglichkeiten den höhe­ren Stundensatz abzuerkennen.

    Wenn man das dem Grunde nach bejaht, müsste man dann allerdings auch überlegen, welche Anforderungen insoweit genau zu stellen sind. Ob alleine die (nicht näher belegbare) Aussa­ge „Ich habe mal einen Rechtspfleger gefragt“ dabei ausreichend sein sollte, ist zweifelhaft. Wie verhält es sich aber, wenn ein Betreuer sich seinerzeit den höchsten Stundensatz vor dem OLG (damals die höchste Instanz) oder zumindest dem Landgericht erstritten hat – kann man ei­nem Betreuer dann guten Gewissens vorwerfen, dass er aufgrund dieser Entscheidung auf eine Nachqualifizierung verzichtet hat und ihn jetzt in eine andere Vergütungstabelle einordnen? Und – wenn man aus einer gerichtlichen Festsetzung einen Bestandsschutz ableiten will – würde der erst bei Entscheidungen eines OLG gelten oder schon bei Entscheidungen auf Landgerichtse­bene oder sogar bei förmlichen Festsetzungen durch ein damaliges Vormundschaftsgericht? Auf diesen Aspekt geht der BGH leider nicht ein.

    Wir haben schon häufiger auf unsere grundsätz­lichen Bedenken gegen das Stundensatzsystem bzw. jetzt das System der unterschiedlichen Ver­gütungstabellen hingewiesen – der Gesetzgeber hat allerdings bisher keinerlei Bereitschaft erken­nen lassen, dieses System aufzugeben. Wenn man die von der beruflichen Vorbildung abhängi­ge unterschiedliche Vergütung beibehalten will, muss man unseres Erachtens aber zumindest für eine verlässliche Handhabung sorgen. Für Betreuer kann eine sogenannte Herabstufung katastrophale Auswirkungen haben. Wer über längere Zeit hinweg – z.T. nach Entscheidungen des Landgerichts in einem Beschwerdeverfah­ren – einen höheren Stundensatz erhalten hat, verlässt sich schließlich irgendwann darauf, dass dies vom Gericht überprüft wurde und Bestand haben wird. Häufig werden dann im dienstlichen oder privaten Bereich Dispositionen getroffen (Einstellung von Personal, Anmietung von Büro­räumen, Anschaffungen, die über längere Zeit hinweg finanziert werden müssen), die sich nicht ohne weiteres rückgängig machen lassen. Wenn dann unerwartet der Stundensatz herabgesetzt wird, kann dies u.U. den wirtschaftlichen Ruin des Betreuers nach sich ziehen.

    Auch dürfte die gegenwärtige Praxis der Herab­stufungen keine positiven Effekte für die Justiz­kasse und erst recht nicht für die Betreuungs­arbeit haben. Man muss davon ausgehen, dass etliche der betroffenen Betreuer die Tätigkeit früher oder später aufgeben werden und dann durch andere Betreuer ersetzt werden müssen. „Neueinsteiger“ werden aber im Regelfall den höchsten Stundensatz beanspruchen können, verfügen aber noch über keine Berufs- und häufig auch noch nicht über Lebenserfahrung. Langfristig wird es deshalb kaum zu einer spür­baren finanziellen Entlastung der Staatskasse bzw. der betreuten Menschen kommen und der Betreuungsarbeit wird wertvolles „Know-how“ abhandenkommen.

    Unseres Erachtens ist deshalb dringend eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen er­forderlich. Denkbar wäre z.B. eine Regelung, nach der bereits anlässlich der ersten Bestellung als Berufsbetreuer oder besser noch in Zusam­menhang mit der Entscheidung, ob jemand als Berufsbetreuer akzeptiert wird, im Rahmen eines geregelten Zulassungs- und Registrierungsver­fahrens für die Zukunft bindend über den Stun­densatz entschieden wird.