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Landgericht Hamburg

Zur Nutzbarkeit von Fachkenntnissen

Neben generellen, für die Führung jeder Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen gibt es auch solche, die nur dann als nutzbar angesehen werden, wenn dem Betreuer auch ein passender Aufgabenbereich übertragen wurde. Diese führen entsprechend auch nur dann zu einem höheren Stundensatz bzw. nach der Neuregelung zur Abrechnung auf Grundlage der Vergütungstabelle B oder C.
13.09.2019

    Diese Sichtweise geht auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2003 (BGH BtPrax 2003, 264) zurück. Zum Beispiel werden medizinische Kenntnisse deshalb nur dann als vergütungssteigernd berücksichtigt, wenn auch die Gesundheitssorge übertragen wurde, wirtschaftliche Kenntnisse nur dann, wenn auch die Vermögenssorge zu den Aufgaben des Betreuers gehört.

    Einen besonderen Fall hatte jetzt das LG Hamburg (Beschl. v. 29.1.2019, Az. 314 T 51/18) zu entscheiden – der Betreuer hatte ein betriebswirtschaftliches Studium absolviert, ihm war allerdings nicht die vollständige Vermögenssorge sondern – neben den Wohnungsangelegenheiten - lediglich der Aufgabenbereich „Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern“ übertragen worden. Das ist u.E. als Teilbereich der Vermögenssorge anzusehen, schließlich geht es auch um finanzielle Ansprüche des Klienten. Das LG kommt zu dem Schluss, dass dem Betreuer in diesem Fall der höchste Stundensatz (bzw. nach „neuem Recht“ eine Monatspauschale auf Grundlage der Vergütungstabelle C) zusteht. Das Gericht argumentiert u.a. damit, dass man insoweit immer im Rahmen einer Einzelfallprüfung die tatsächlichen Aufgabenkreise und die tatsächlichen Inhalte der Ausbildung berücksichtigen muss. Es ist also nicht so, dass wirtschaftliche Ausbildungen schon alleine deshalb nicht zu berücksichtigen sind, weil in der Aufzählung der Aufgabenbereiche nicht das Wort Vermögenssorge verwendet wird.