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Erhöhung zum 1.1.2021

Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer*innen

Die pauschale Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer*innen ist zum Jahreswechsel erhöht worden.
15.04.2021

Die pauschale Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer*innen (§§ 1835a, 1908i Abs.  1 BGB) ist zum Jahreswechsel erhöht worden. Die Pauschale ist an Vorschriften für die Zeugenentschädigung nach dem JVEG gekoppelt und die Zeugenentschädigung wurde zum 1.1.2021 in § 22 JVEG von 21 auf 25 Euro erhöht. Gleichzeitig wurde aber auch der Multiplikator in § 1835a Abs. 1 Satz 1 BGB vom Neuzehnfachen auf das Sechszehnfache heruntergesetzt. Die Aufwandspauschale beträgt deshalb jetzt 16 x 25 Euro = 400,00 Euro.

Man kann sich fragen, ob diese Erhöhung um 1,- Euro (!) von ehrenamtlichen Betreuer*innen als Ausdruck einer enormen Wertschätzung für das Ehrenamt oder eher als befremdlich empfunden wird.

In Art Artikel 9 des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 (KostRÄG 2021) ist aber auch bereits festgelegt worden, dass die pauschale Aufwandsentschädigung in einem zweiten Schritt zum 1.1.2023 auf 425,- Euro angehoben wird.