BGH entscheidet zugunsten von Betreuer*innen
- Beruf Betreuung
- Recht
- Vergütung
Erstens, ob die Regelung auch angemietete oder ausschließlich im Eigentum der Klient*innen stehenden Wohnraum erfasse und zweitens, ob eine verwaltende Tätigkeit von längerem Zeitraum erforderlich sei oder die schlichte Kündigung und Abwicklung des Mietvertrages ausreiche. Nach Auffassung des BGH sind sowohl Mietwohnungen erfasst als auch Tätigkeiten, die zeitnah zum Umzug erfolgen und allein in der Abwicklung des Mietvertrages bestehen.
Im Wesentlichen führt der Senat aus, dass schon der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 2 VBVG dafür spreche, dass nicht nur Immobilien, sondern auch Mietwohnungen erfasst sein. Und auch eine zeitliche Vorgabe sei der Vorschrift nicht – auch nicht durch Auslegung – zu entnehmen. Da die gesonderte Pauschale bereits dann anfalle, wenn einer der Fälle des § 10 Abs. 1 S. 1 VBVG mindestens an einem Tag des Abrechnungszeitraums vorliege, sei es unerheblich, ob sich die Verwaltungstätigkeit auf die Kündigung und Abwicklung des Mietverhältnisses beschränke oder über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten würde. Ferner habe der Gesetzgeber, anders als bei der gesonderten Pauschale für Vermögensverwaltung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 VBVG, die die Verwaltung eines durch gesetzgeberischen Willen ausdrücklich bestimmten „Mindestvermögen“ von 150.000,00 € voraussetzt, erkennbar keine Einschränkungen in Bezug auf Dauer oder Umfang der Verwaltungstätigkeit für Wohnraum nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 VBVG bestimmt.
Mit seinen Beschlüssen bestätigt der BGH die diesbezüglich auch zuvor von den Verbandsjuristinnen des BdB vertretene Rechtsauffassung. Nicht allein deshalb legte ein Mitglied des BdB gegen die anderslautende Entscheidung der Vorinstanz Rechtsbeschwerde ein und obsiegte mit dem nun aktuell vorliegenden Beschluss. Das Verfahren wurde vom BdB finanziell unterstützt.