Neubeginn der Pauschalvergütung bei Betreuungsvakanz nach vorläufiger Betreuung
- Recht
Im VBVG ist nicht eindeutig geregelt, ob eine mit zeitlicher Unterbrechung nach Beendigung einer vorläufigen Betreuung eingerichteten Betreuung vergütungsrechtlich als Neubetreuung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 VBVG anzusehen ist.
In diesem Zusammenhang von Bedeutung ist zunächst der Beschluss des BGH vom 6.05.2020, Az. XII ZB 534/19. Nach Auffassung des Senats „(…) bewirkt eine zeitliche Vakanz (…), dass die Berechnung der Betreuungszeit i.S.v. § 5 VBVG erneut beginnt. Dies gilt auch dann, wenn der vorläufige Betreuer und der Betreuer in der Hautsache personengleich sind.“ In den weiteren Beschlussgründen führt er aus: „Zeiten einer vorläufigen Betreuung können daher lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen bei den Vergütungszeiträumen des § 5 VBVG aF zu berücksichtigen sein, etwa wenn sich die Betreuerbestellung im Hauptsacheverfahren unmittelbar an die vorläufige Betreuung anschließt.“ Die Frage, wann ein solcher besonderer Ausnahmefall angenommen werden könne, ließ der BGH offen; in dem von ihm zu entscheidenden Fall (betreuungsfreie Zeit von 7 Wochen) verneinte der BGH ein sich unmittelbares Anschließen.
Trotz dieser Entscheidung wird bei Vergütungsanträgen immer noch auf die Dauer der Betreuervakanz im Einzelfall abgestellt, anstatt regelmäßig von einer Neubetreuung auszugehen. Es wird also verkannt, dass der Dauer der Unterbrechung nur dann Bedeutung zukommen kann, wenn eine besondere Ausnahme („unmittelbarer Anschluss“) begründet werden soll, um (zu Lasten der Betreuer*innen) ausnahmsweise von dem Grundsatz „Neubetreuung“ abzuweichen.
Dies betont auch das LG Bayreuth in einer aktuellen -von einem Mitglied des BdB erstrittenen- Entscheidung (Beschluss vom 31.10.2022, Az. 51 Z 165/22) und führt eindrücklich aus, dass sich aus den Entscheidungsgründen des BGH eindeutig (!) ergäbe „(…) dass eine Betreuerbestellung, die wie hier erst nach 18 Tagen nach Ablauf der vorläufigen Betreuung erfolgte, mit dem „unmittelbaren“ Anschluss nicht gemeint sein kann. Andernfalls wäre die Dauer der Vakanz doch maßgeblich und eine Einzelprüfung durchzuführen.“ (siehe auch eine ältere Entscheidung des LG Kassel vom 31.1.2018)