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Kommentar

Vergütungsanträge nur noch jährlich stellen?

in Süddeutschland wurden einiger Betreuer*innen darum gebeten, ihre Vergütungsanträge nur noch halbjährlich oder jährlich einzureichen.
15.07.2018

    In Süddeutschland erhielten mehrere Betreuer Post von „ihrem“ Betreuungsgericht. Darin wurde ihnen mitgeteilt, dass dem Amtsgericht für den Bereich der Betreuung nun weniger Rechtspflegerstellen zur Verfügung stehen und die Arbeitsbelastung dementsprechend gestiegen ist. Deshalb würde man die Mithilfe der Berufsbetreuer benötigen und bittet darum, Vergütungsanträge nur noch halbjährlich oder jährlich einzureichen. Nun muss man bedenken, dass Berufsbetreuer gem. § 9 VBVG ohnehin nur in vierteljährlichen Abständen abrechnen können und dann noch Zeit vergeht, bis über den Vergütungsantrag entschieden und das Geld angewiesen wurde. In manchen Fallkonstellationen kommt es zudem zu weiteren Verzögerungen, z.B. wenn die Vergütung gegen den Klienten selbst oder gegen dessen Erben festgesetzt werden muss oder wenn der gerichtlich festgesetzte Anspruch auf Vergütung nach Ende der Betreuung noch im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden muss. Von daher erscheint das Ansinnen des Gerichts zunächst befremdlich. Andererseits ist es verständlich, wenn ein Rechtspfleger sich aufgrund der schlechten Personalsituation nicht mehr anders zu helfen weiß, außerdem ist das Schreiben höflich und in Form einer reinen Bitte formuliert.

    Der Vorgang ist aber leider bezeichnend für die Situation der Betreuungsarbeit. Dieser innerhalb der Justiz verbreitet ungeliebte Bereich wird finanziell „ausgetrocknet“. Darunter leiden nicht nur die Berufsbetreuer, die schon seit langem mit einer nicht ausreichenden Vergütung auskommen müssen, sondern auch Betreuungsrichter und Rechtspfleger und nicht zuletzt die Bürger, deren Anliegen nicht mehr in einer angemessenen Zeit bearbeitet werden können.