Verzinsung einer verschleppten Vergütungsauszahlung bei Dauerbeschluss nach § 15 Abs. 2 VBVG?
- Beruf Betreuung
- Betreuungsvereine
- Recht
- Vergütung
Nach § 15 Abs. 2 VBVG kann auf Antrag des*der Betreuer*in eine Festsetzung der Vergütung auch für zukünftige Zeiträume festgesetzt werden. Wenn ein solcher Dauerfestsetzungsbeschluss darüber hinaus einen Auszahlungszeitpunkt benennt (z.B. die Vergütung wird jeweils zum … ausgezahlt) so ist die Leistungszeit nach dem Kalender unmittelbar oder mittelbar bestimmbar und damit sind die Voraussetzung zum Eintritt eines Verzuges nach § 286 Abs. 2 BGB gegeben.
Im Verzugsfall ist zum einen die Geldschuld gemäß § 288 Ab. 1 BGB zu verzinsen und zum anderen hat der Gläubiger gegenüber dem Schuldner, wenn dieser kein Verbraucher ist, einen Anspruch auf einen pauschalen Verzugsschaden in Höhe von 40,00 € (§ 288 Abs. 5 BGB). Dass dieser Anspruch nicht auch gegenüber der Staatskasse greift, ist nicht geregelt. Daher sind dem Grunde nach in diesen Fällen Verzugszinsen nebst Pauschale geschuldet. Dieser Verzugsschaden müsste – nach den allgemeinen Regeln des BGB – auch ab dem ersten Tag der Überschreitung des Auszahlungstages erfolgreich geltend gemacht werden können; denn anders als z.B. die Verzinsung von Steuererstattungen nach § 233a Abgabenordnung gibt es keine Bestimmung über einen erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnenden Zinslauf. Zur Geltendmachung eines Verzugsschadens bei verspäteter Auszahlung aus einem Dauerfestsetzungsbeschluss gibt es noch keine gerichtliche Entscheidung. Man kann gespannt sein, wie die Gerichte in diesen Fällen entscheiden werden.
Allerdings mag sich die Geltendmachung eines Verzugsschadens als Bumerang erweisen, wenn dies dazu führen sollte, dass die Betreuungsgerichte daraufhin zukünftig von der Festsetzung einer Dauervergütung absehen. Die Entscheidung über die Dauervergütung trifft das Gericht nach eigenem Ermessen (§292 FamFG). Laut Gesetzesbegründung (vgl. Bt.-Drs. 19/24445, S. 336) ist Voraussetzung für den Dauerbeschluss ein Antrag sowie „die Prognose, dass eine Änderung der für die Vergütung maßgeblichen Kriterien (…) des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betreuten und seines Vermögensstatus, nicht zu erwarten ist.“ Als Kann-Regelung soll den Gerichten „(…) gerade bei Unsicherheiten im Hinblick auf die Prognoseentscheidung, die Zuverlässigkeit des Betreuers oder die Zweckmäßigkeit der Anwendung des Verfahrens im eigenen Arbeitsbereich ein Ermessenspielraum bleiben.“ (vg. Bt-Drs. 19/24445, S. 336). Gestützt auf die Formulierung „Zweckmäßigkeit des Verfahrens im eigenen Arbeitsbereich“ könnten Gerichte ggf. die Ablehnung eines Dauerbeschlusses damit begründen, dass eine regelmäßige Auszahlung organisatorisch nicht leistbar ist oder nicht sichergestellt werden kann. Ob dies ein im Sinne des Gesetzgebers ermessengerechtes Argument ist, erscheint fraglich, da die Zweckmäßigkeit daran ausgerichtet ist, ob mit Dauerbeschlüssen auch eine Entlastung und Zeitersparnis für die Rechtspfleger*innen einhergeht, nicht aber, ob die Staatskasse vor der Inanspruchnahme von Verzugsschäden zu schützen ist.
Wichtiger Hinweis zu den Dauervergütungsbeschlüssen:
Diese sind nicht ausschließlich vorteilhaft für Betreuer*innen. Denn in den Fällen, in denen sich nachträglich herausstellt, dass eine höhere als die festgesetzte Vergütung geschuldet war (hier insbesondere die aktuelle Problematik der Einstufung der Wohnform als ambulant oder stationär), steht einer Nachvergütung dann die Rechtskraft des Dauerbeschlusses entgegen. Der Dauervergütungsbeschluss wird nur mit Wirkung für die Zukunft abgeändert werden können; aber für den zurückliegenden Zeitraum wird – anders als bei Auszahlung im schlichten Verwaltungsweg – keine Nachvergütung mehr verlangt werden können. Man sollte daher im Einzelfall sorgfältig vor Antragstellung prüfen, ob einem der Dauerbeschluss ggf. nachträglich „auf die Füße fallen könnte“.