Höheres Schonvermögen für Klient*innen ab 1. Januar 2023
- Recht
- Vergütung
Mit den Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat vom 25. November 2022 wurde das Bürgergeldgesetz beschlossen, das auch Auswirkungen auf das Betreuungsrecht hat. Die Grenze für das sogenannte Schonvermögen gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 der VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII steigt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 von 5.000 Euro auf 10.000 Euro. Dies gilt gemäß § 1880 BGB neuer Fassung auch für die Betreuervergütung und den Aufwendungsersatz, außerdem auch für den Staatsregress sowie die Gerichtskostenrechnung für die Entschädigung von Verfahrenspfleger*innen.
Bezüglich der Höhe der Pauschalvergütung für Berufsbetreuer*innen hat die Neuregelung des Schonvermögens zur Folge, dass alle Abrechnungsmonate, die nach dem 31. Dezember 2022 enden, mit den Tabellenwerten für Mittellosigkeit zu berechnen sind, wenn das Vermögen bis zu 10.000 Euro beträgt.
Für die Klient*innen ist dies eine positive Entwicklung, für Berufsbetreuer*innen bedeutet dies allerdings, dass sie in weniger Fällen die höhere Vergütung für die Betreuung von nicht mittellosen Personen beanspruchen können.
Bezüglich der Frage, wer zahlen muss (die Klient*innen selbst oder die Staatskasse), betrifft dies alle Auszahlungen und Beschlüsse ab dem 1. Januar 2023, es können also auch vergangene Tätigkeitszeiträume betroffen sein.
Betreuer B ist als Betreuer für Herrn K eingesetzt. Das Abrechnungsquartal betrifft den Zeitraum vom 15. November 2022 bis zum 14. Februar 2023.
Her K verfügt durchgehend über Vermögen in Höhe von 8000 Euro.
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den finanziellen Verhältnissen des Klienten am letzten Tag des Abrechnungsmonats (bisher § 5 Abs. 4 VBVG, seit dem 1. Januar 2023 § 9 Abs. 4 VBVG). Insofern ist durch die Reform keine inhaltliche Änderung eingetreten.
Der Abrechnungsmonat 15. November bis 14. Dezember 2022 ist jedenfalls noch nach „altem Recht“ zu beurteilen, B kann also die höhere Vergütung für „nicht mittellos“ beanspruchen, da der Schonbetrag am 14. Dezember 2022 nach den damals noch geltenden Vorschriften 5.000 Euro betrug. K verfügte demnach über 3.000 Euro einzusetzendes Vermögen. Das hätte nach jedem der in der Vergütungstabelle enthaltenen Werte ausgereicht, um die Vergütung für diesen Monat zu bezahlen. Es kommt in diesem Beispiel deshalb nicht darauf an, nach welcher Tabelle der B vergütet wird, in welcher Wohnform der K lebt und wie lange die Betreuung bereits läuft.
Etwas komplizierter ist der Abrechnungszeitraum 15. Dezember 2022 bis 14. Januar 2023. Die Übergangsregelung in § 18 VBVG n. F. bestimmt, dass den Jahreswechsel „überlappende“ Abrechnungsmonate noch vollständig nach der alten Fassung des VBVG zu beurteilen sind. Allerdings ist die Höhe des Schonvermögens nicht im VBVG geregelt, sondern sie ergibt sich seit dem 1. Januar 2023 aus den §§ 1880 BGB und 90 Abs. 2 SGB XII in Verbindung mit der oben genannten Verordnung. Und für diese Vorschriften gibt es keine Übergangsregelung, bzgl. dieses Abrechnungsmonats ist deshalb auf den neuen Schonbetrag in Höhe von 10.000 Euro abzustellen. B kann deshalb für diesen Monat lediglich die geringere Vergütung für die Betreuung eines mittellosen Klienten beanspruchen.
Der anschließende Abrechnungsmonat 15. Januar bis 14. Februar 2023 ist unproblematisch vollständig nach den neuen Regelungen zu beurteilen, K ist auch hier als mittellos anzusehen.
Für die Entscheidung darüber, wer zahlt (der Klient selbst oder die Staatskasse), ist nach wie vor auf die Vermögensverhältnisse des Klienten am Tag der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Da nach dem dann geltenden Recht Mittellosigkeit vorliegt, kann B die Zahlung der gesamten Vergütung aus der Staatskasse verlangen.
Unabhängig davon steigt auch der Erbenfreibetrag ab dem 1. Januar, dieser wird von bisher 2.694 Euro auf 3.012 Euro erhöht.
Betreuer*innen müssen nun auch darauf achten, dass die von ihnen betreuten Personen die ihnen zustehenden höheren Leistungen erhalten.