Die Geschäftsstelle ist vom 23.12.2024 bis zum 2.1.2025 nicht besetzt.

Überschuldung

Kontopfändung

Betreuer sehen sich oft damit konfrontiert, dass ein Betreuter überschuldet ist und ein Gläubiger eine Kontenpfändung erwirkt hat. Für den Fall, dass auf dem Konto lediglich Sozialleistungen eingehen, besteht durch § 55 SGB I ein gewisser Pfändungsschutz.

Dort heißt es u.a.:
„(1) 1 Wird eine Geldleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar. (...)
(3) 1 Eine Leistung, die das Geldinstitut innerhalb der sieben Tage aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfassten Guthaben an den Gläubiger bewirkt, ist dem Schuldner gegenüber unwirksam. (...)“

Für den Betreuer ist es aber eine an sich unnötige Arbeitsbelastung, das Konto regelmäßig kontrollieren zu müssen, um eingegangene Leistungen rechtzeitig vor Ablauf der 7-Tages-Frist abheben zu können. Außerdem ist der für den Klienten zu führende Zahlungsverkehr erheblich erschwert, wenn ein Konto nicht uneingeschränkt genutzt werden kann. Dem trägt eine neuere Entscheidung des AG Tempelhof-Kreuzberg (Az.: 31 M 195/07, Beschluss vom 24.4.2007) Rechnung, durch die eine Kontopfändung in einem solchen Fall aufgehoben wurde.

Dort heißt es u.a.: „(...) Es ist künftig nicht mit erheblichen Änderungen der Einkommensverhältnisse der Schuldnerin zu rechnen, da die Schuldnerin 60 Jahre alt, 70 % schwerbehindert und dauerhaft pflegebedürftig ist. (...)

Solange die Schuldnerin öffentliche Mittel bezieht, ist die Befriedigung des Gläubigers im Wege der Kontopfändung aussichtslos, da über diese Leistungen rechtzeitig gem. § 55 SGB I verfügt werden kann. Da die Schuldnerin aufgrund ihrer Behinderung auf die Hilfe des Betreuers angewiesen ist, erschwert die Kontopfändung die Tätigkeit des Betreuers, da der normale Zahlungsverkehr (Lastschriften, Überweisungen) durch die Pfändung erschwert ist.

Auch ist es zu erwarten, dass die Drittschuldnerin aufgrund der Pfändung erfahrungsgemäß das Konto kündigt, was zur Folge hätte, dass die Schuldnerin ihren Zahlungsverkehr durch Barzahlungen tätigen müsste. Die dadurch entstehenden erheblichen Kosten sind für die Schuldnerin aufgrund ihrer geringen monatlichen Einnahme eine unzumutbare Härte.

Da hier die Bankverbindung gefährdet ist und durch die Pfändung des Kontos die Tätigkeit des Betreuers erschwert ist, sind die Interessen der Schuldnerin höher zu bewerten, als eine aussichtslose Befriedigung der Gläubigerin.
Die Pfändung war daher aufzuheben.“