Teilnahme am Online-Banking
Das erste Argument ist durch die Neufassung des § 1813 Abs. 1 Ziff. 3 BGB gegenstandslos geworden – schließlich ist dadurch die Genehmigungspflicht für Verfügungen über Guthaben auf einem Girokonto entfallen. Das zweite Argument allerdings ist nicht so leicht zu entkräften, denn die Vorlage des Betreuerausweises schafft keinen Gutglaubensschutz. Das heißt, wer sich heute einen Betreuerausweis zeigen lässt, darf in der Zukunft nicht darauf vertrauen, dass die Betreuerbestellung weiter besteht. Genau genommen garantiert die Vorlage nicht einmal, dass der Betreuer aktuell noch im Amt ist. Daraus ergibt sich für die Bank ein gewisses Risiko. Verfügungen eines (ehemaligen) Betreuers über ein Girokonto eines (ehemaligen) Betreuten nach Ende der Betreuung sind unwirksam. Die Bank müsste z.B. noch abgehobenes Geld deshalb dem Konto des Betreuten wieder gutschreiben und sich selbst darum bemühen, das an den ehemaligen Betreuer ausgezahlte Geld zurückzubekommen. Gelingt das nicht, geht dies zu Lasten der Bank. Manche Banken verlangen deshalb, dass Betreuer den Betreuerausweis in gewissen Abständen oder auch anlässlich jeder Verfügung vorzeigen – dies verringert das Risiko der Bank, macht aber andererseits die Arbeit von Betreuern arbeits- und zeitintensiv.
Eine Argumentationshilfe für Betreuer ergibt sich jetzt aus einer Entscheidung des BGH (Beschluss vom 30.10.2010 mit dem Az. XI ZR 184/09). Ein Betreuer hatte gegen eine Bank geklagt, um durch das Gericht feststellen zu lassen, dass die Bank nicht berechtigt sei, vor jeder Verfügung über das Girokonto die Vorlage des Betreuerausweises zu verlangen. Das Landgericht Oldenburg (Entscheidung vom 15.5.2009 mit dem Az. 13 S 62/09) hat ihm Recht gegeben. Die Bank hat daraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, weil eine Revision gegen das Urteil nicht zugelassen worden war.
Der BGH hat der Beschwerde bereits aus formalen Gründen nicht stattgegeben, da der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht war, hat also im Grunde keine inhaltliche Entscheidung getroffen. Die Begründung enthält aber trotzdem für Betreuer brauchbare Argumente. Unter anderem führt der BGH aus:
"Die Beschwerde der Beklagten ist – entgegen der Ansicht der Beschwerde – nicht nach deren Interesse zu bestimmen, vor Anweisungen eines nicht mehr bevollmächtigten Betreuers im Giroverhältnis geschützt zu sein. Dies kann nämlich die Beklagte durch die streitige Prüfungspraxis, vor jeder einzelnen Verfügung den Betreuerausweis im Original einzusehen, nicht erreichen, da die Bestellungsurkunde eines Betreuers nach § 69b Abs. 2 FGG aF bzw. § 290 FamFG keine Vollmachtsurkunde im Sinne der §§ 172 ff. BGB ist (…). Beruht die Vertretungsmacht nicht auf der Erteilung einer Vollmacht durch den Vertretenen, sondern – wie hier – auf gesetzlicher Grundlage, so scheidet eine Zurückweisung der Vollmacht nach § 174 BGB aus; die mit der Inanspruchnahme gesetzlicher Vertretung verbundene Unsicherheit, ob die Vertretungsmacht wirksam besteht, wird dem Empfänger der Erklärung zugemutet (…).
b) Zudem könnte sich die Beklagte selbst im Falle einer Vorlage des Betreuerausweises nicht nach § 172 BGB auf eine mit der Bestellungsurkunde verknüpfte Rechtsscheinwirkung berufen, da diese einer rechtsgeschäftlichen Vollmachtsurkunde nicht gleichsteht (…)."
Damit entfällt also auch das zweite Argument, das von Banken häufig gegen die Teilnahme von Betreuern am Online-Banking angeführt wird.