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Bundessozialgericht

Abgrenzung der Aufgaben von Betreuer*innen von der Eingliederungshilfe

In einer neueren Entscheidung hat sich das Bundessozialgericht (BSG - Urteil vom 30.6.2016, Az. B 8 SO 7/15) mit den Aufgaben von Betreuer*innen und der Abgrenzung von den Aufgaben der Eingliederungshilfe auseinandergesetzt.
30.06.2016

    Eigentlich müsste es seit langem (zumindest Mitarbeiter/innen von Sozialbehörden und -versicherungen) bekannt sein: Aufgabe von Betreuer/innen im Sinne der §§ 1896 ff BGB ist die rechtliche Betreuung. Das ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes –  in § 1901 Abs. 1 BGB heißt es: „Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen.“

    Damit dürfte zumindest eindeutig geklärt sein, dass tatsächliche Hilfeleistungen nicht zu den Betreueraufgaben gehören. In der betreuungsrechtlichen Fachliteratur ist dies auch durchgehend anerkannt. So heißt es z.B. bei Jurgeleit-Kieß, Betreuungsrecht, § 1901 BGB Rn. 21: „Rechtsfürsorge meint, dass der Betreuer vor allem durch rechtliches Handeln die notwendigen tatsächlichen Maßnahmen für den Betreuten veranlasst. Der Betreuer schuldet die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Betreuten jedoch nicht in Person; Tätigkeiten im pflegenden und versorgenden Bereich sowie allgemeine therapeutische Maßnahmen gehören nicht zu den nach § 1901 BGB zu besorgenden Angelegenheiten. Er ist nur für die Organisation der erforderlichen tatsächlichen Maßnahmen verantwortlich … Er hat Dienstleister zu beauftragen, um die Lebensbedürfnisse abzudecken.“

    Trotzdem sind langwierige Auseinandersetzungen mit Dritten um die Aufgaben von Betreuer/innen an der Tagesordnung. Es gibt wohl kaum einen Berufsbetreuer, dem noch nicht von einer Einrichtung angetragen wurde, seinen Klient/innen zum Facharzt zu begleiten oder ähnliche Tätigkeiten zu erbringen.

    In einer neueren Entscheidung hat sich das Bundessozialgericht (BSG - Urteil vom 30.6.2016, Az. B 8 SO 7/15) mit den Aufgaben von Betreuer/innen i.S.d. §§ 1896 ff und der Abgrenzung von den Aufgaben der Eingliederungshilfe auseinandergesetzt. Über den genauen Hintergrund des Streits ist nicht sehr viel bekannt. Der Kostenträger war von der Vorinstanz zur teilweisen Übernahme der Kosten für ein Betreutes Wohnen verurteilt worden. In der Revisionsinstanz führte er nun an, dass das Landessozialgericht „das Verhältnis zwischen rechtlicher Betreuung und sozialer Betreuung im Rahmen der Sozialhilfe verkannt“ habe. Er war also offenbar der Meinung, dass die Leistungen des Betreuten Wohnens zumindest teilweise Aufgabe des Betreuer gewesen wären und deshalb eine Finanzierung durch den Sozialhilfeträger ausscheide.

    Das BSG hat dazu deutliche Worte gefunden und führt in seinem Urteil u.a. aus:

    „(…)Zur Unterscheidung von rechtlicher Betreuung und Leistungen des Ambulant-betreuten-Wohnens ist zu beachten, dass die Betreuung nicht auf die tatsächliche Verrichtung von Handlungen durch den Betreuer anstelle des Betreuten zielt, sondern auf die rechtliche Besorgung von Angelegenheiten: Der Betreuer handelt als Vertreter (§ 1901 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch , § 1902 BGB). Wie der Bundesgerichtshof deshalb unter Würdigung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25.6.1998 (BGBl I 1580) zur Abgrenzung von ,Leistungen der Sozialhilfe‘ von solchen der rechtlichen Betreuung zutreffend ausgeführt hat (Urteil vom 2.12.2010 - III ZR 19/10), sind von der rechtlichen Betreuung Tätigkeiten nicht erfasst, die sich in der tatsächlichen Hilfeleistung für den Betroffenen erschöpfen, ohne zu dessen Rechtsfürsorge erforderlich zu sein. Der Betreuer ist vielmehr nur verpflichtet, solche Hilfen zu organisieren, nicht aber, sie selbst zu leisten. Zielt die Hilfe auf die rein tatsächliche Bewältigung des Alltags, kommt eine Leistung der Eingliederungshilfe in Betracht; zielt sie indes auf das Ersetzen einer Rechtshandlung, ist der Aufgabenbereich des rechtlichen Betreuers betroffen. Dies gilt bei Leistungen der Beratung und Unterstützung (als Hilfen zur Entscheidung) gleichermaßen (vgl. dazu auch Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Abgrenzung von rechtlicher Betreuung und Sozialleistungen, 2008, S. 38 f): Sind diese auf das Ob und Wie der Erledigung rechtlicher Belange ausgerichtet, sind sie der rechtlichen Betreuung zuzuordnen, ansonsten ist der Aufgabenbereich Eingliederungshilfe betroffen.

    Zwar können beide Bereiche im Einzelfall ggf. Berührungspunkte aufweisen. So hat der rechtliche Betreuer auch darauf hinzuwirken, dass durch geeignete Leistungen Dritter u.a. eine Behinderung des Betreuten beseitigt oder ihre Auswirkungen verbessert werden (vgl. § 1901 Abs. 4 Satz 1 BGB; vgl. auch § 60 SGB IX), sodass die rechtliche Betreuung erst die Grundlage dafür schaffen kann, dass Leistungen der sozialen Betreuung überhaupt beansprucht werden (Ließfeld, Betreuungsrecht in der Praxis, 2012, S 99). Sollte aber nicht bereits anhand von Zweck und Ziel der Leistung eine Abgrenzung erfolgen können, ist bei der Beurteilung, durch welche Maßnahme ein Bedarf zu decken ist, zu beachten, dass nicht nur die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung selbst (dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2.7.2010 - 1 BvR 2579/08), sondern auch die ersetzenden Handlungen des Betreuers einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen darstellen (so auch Stölting/Greiser, SGb 2016, 136, 142; ähnlich zum Verhältnis Budgetassistenz und rechtliche Betreuung Welti, BtPrax 2009, 64, 66). Decken sie den geltend gemachten Bedarf, dürften Leistungen der Eingliederungshilfe, die auf das gleiche Ziel gerichtet sind, nicht mehr zu erbringen sein (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Dies gilt allerdings nur, wenn diese oder andere Hilfen, die auf das gleiche Ziel gerichtet sind, tatsächlich erbracht werden. Selbst wenn ein Anspruch besteht, reicht dies nicht aus (…)“