Betreuung trotz wirksamer Vorsorgevollmacht
- Recht
Insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch den Bevollmächtigten eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Dies ist u.a. anzunehmen, wenn erhebliche Bedenken an dessen Redlichkeit bestehen.
Hinweis:
Betreuer*innen sollten wissen, unter welchen Voraussetzungen und wie sie Vollmachten widerrufen können oder ggf. müssen; ein pflichtwidrig unterlassener Widerruf einer Vollmacht kann haftungsrechtliche Konsequenzen haben. Der Widerruf einer Vollmacht bedarf in jedem Fall eines entsprechenden Aufgabenkreises. Der Aufgabenkreis zum Widerruf einer Vollmacht darf dem*der Betreuer*in wiederum nur dann übertragen werden, wenn das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des*der Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen zur Abwehr eines Schadens für den*die Betroffene*n nicht geeignet erscheinen.
Wird dem*der Betreuer*in also bekannt, dass eine Vollmacht besteht, ist daher in jedem Fall das Betreuungsgericht zu informieren. Die Betreuerbestellung erlischt nicht automatisch, weil eine Vollmacht besteht. Was im Folgenden vom Gericht zu veranlassen ist, hängt davon u.a. davon ab, ob die Vollmacht wirksam ist. Als Möglichkeiten gibt es insoweit: Widerruf der Vollmacht durch das Gericht, Bestellung eines*r Kontrollbetreuers*in oder Aufhebung der Betreuung.