Finanzierung einer Urlaubsbegleitung durch die Eingliederungshilfe
- Recht
Das BSG stellt fest, dass bei Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch Kosten in Betracht kommen, die aus einem legitimen Teilhabebedürfnis des behinderten Menschen nach Freizeit und Freizeitgestaltung und damit auch nach einem Erholungsurlaub folgen.
Das betrifft allerdings nicht die eigenen Reisekosten, sondern ausschließlich behinderungsbedingte Mehrkosten wie die Reisekosten einer notwendigen Begleitperson, mit denen der behinderte Mensch allein aufgrund seiner Behinderung konfrontiert ist. Der*die Antragsteller*in muss allerdings die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Kosten nachweisen, also dass die Buchung einer im Wesentlichen gleichartigen Reise, die bei einem anderen Anbieter geringere (oder keine) behinderungsbedingten Mehrkosten ausgelöst hätte, nicht möglich ist. Außerdem besteht nur Anspruch auf die Finanzierung der Reisekosten einer Begleitperson für Reisen, die nicht über das übliche Maß (das Gericht stellt dabei auf „die Bedürfnisse eines nicht behinderten, nicht sozialhilfeberechtigten Erwachsenen“ ab) hinausgehen. In dem entschiedenen Fall ging es um eine einwöchige Urlaubsreise, den Wunsch danach hat das BSG jedenfalls als ein angemessenes soziales Teilhabebedürfnis angesehen.