Fixierung nur mit richterlicher Genehmigung
Bisherige gesetzliche Regelungen in Bayern und Baden-Württemberg, die keinen Richtervorbehalt für Fixierungen vorsehen, müssen dem Urteil zufolge innerhalb eines Jahres geändert werden. Geklagt hatten zwei Psychiatriepatienten. Sie sahen ihr Grundrecht auf Freiheit der Person verletzt. Der eine war in Baden-Württemberg über mehrere Tage hinweg mit einer Fünf-Punkt-Fixierung ruhiggestellt worden, festgezurrt an beiden Armen, beiden Beinen und am Bauch. Der andere Kläger war betrunken in eine Münchner Psychiatrie eingeliefert worden und auf eine Art ruhiggestellt, wie sie Fachleuten zufolge nur in extremen Ausnahmefällen vorkommt: Sieben-Punkt-Fixierung. Das heißt festgegurtet an Armen, Beinen, Bauch, Brust und Stirn – im vorliegenden Fall über acht Stunden hinweg.
Den ausführlichen Kommentar des BdB lesen Mitglieder in der aktuellen Ausgabe der bdbaspekte (Heft 119, S. 35).