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Entscheidung des BVerfG

Fixierung nur mit richterlicher Genehmigung

Längere Fixierungen von Psychiatriepatient*innen müssen fortan gerichtlich genehmigt werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden (2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16). Künftig dürfen Ärzt*innen Fixierungen nur noch mit einer richterlichen Genehmigung anordnen, wenn diese Art der Zwangsruhigstellung „absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde“ überschreitet.
13.10.2018

    Bisherige gesetzliche Regelungen in Bayern und Baden-Württemberg, die keinen Richtervorbehalt für Fixierungen vorsehen, müssen dem Urteil zufolge innerhalb eines Jahres geändert werden. Geklagt hatten zwei Psychiatriepatienten. Sie sahen ihr Grundrecht auf Freiheit der Person verletzt. Der eine war in Baden-Württemberg über mehrere Tage hinweg mit einer Fünf-Punkt-Fixierung  ruhiggestellt worden, festgezurrt an beiden Armen, beiden Beinen und am Bauch. Der andere Kläger war betrunken in eine Münchner Psychiatrie eingeliefert worden und auf eine Art ruhiggestellt, wie sie Fachleuten zufolge nur in extremen Ausnahmefällen vorkommt: Sieben-Punkt-Fixierung. Das heißt festgegurtet an Armen, Beinen, Bauch, Brust und Stirn – im vorliegenden Fall über acht Stunden hinweg.

    Den ausführlichen Kommentar des BdB lesen Mitglieder in der aktuellen Ausgabe der bdbaspekte (Heft 119, S. 35).