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Aktuelle Entscheidung des VG Magdeburg, Beschluss vom 22.05.2023, Az.: 2 B 139/23 MD

Keine Eignungsprüfung bei Registrierung von vorläufig registrierten Bestandsbetreuer*innen

Betreuer*innen, die bereits vor dem 01.01.2023 als berufliche Betreuer*innen tätig waren, werden gemäß § 32 Abs. 1 BtOG auf Ihren Antrag hin registriert. Der Antrag musste fristwahrend bis zum 30.06.2023 gestellt worden sein und neben dem Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung musste dem Antrag ein Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis sowie ein aktuelle Führungszeugnis beigefügt sein. Eine Prüfung der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 erfolgt indes nicht. Eine solche Eignungsprüfung ist den Betreuungsbehörden bei der Registrierung von Bestandsbetreuer*innen verwehrt. Dies stellte nunmehr auch das Verwaltungsgericht Magdeburg in seinem Beschluss vom 22.05.2023 klar.
28.08.2023
  • Katharina Rinne
    Katharina Rinne

Hintergrund war, dass der Antragstellerin (sog. Bestandsbetreuerin) die Registrierung durch die Registrierungsbehörde verwehrt wurde, da diese Zweifel an der Eignung der Antragstellerin hatte. Der ablehnende Registrierungsbescheid wurde von der Betreuungsbehörde darüber hinaus für sofort vollziehbar erklärt; der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid hatte daher keine aufschiebende Wirkung. Hiergegen wehrte sich die Betreuerin im einstweiligen Rechtschutzverfahren mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Mit Erfolg, denn das Verwaltungsgericht Magdeburg gab der Antragstellerin Recht. 

Begründung des VG Magdeburg: „Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 BtOG räumt der Stammbehörde bei der Registrierungsentscheidung von Berufsbetreuern kein Ermessen ein. Auf Antrag sind die Berufsbetreuer zu registrieren, sofern die entsprechenden Unterlagen (Nachweis der Betriebshaftpflicht) eingereicht wurden. Die Eignung der Berufsbetreuerin ist im Rahmen des § 32 BtOG nicht zu beurteilen. Der Wortlaut ist diesbezüglich eindeutig, da die Vorschrift ausdrücklich festschreibt, dass die Voraussetzungen des § 23 Nr. 1 und 2 BtOG nicht überprüft werden. (…)“. Da die Registrierungsbehörde ihre ablehnende Entscheidung mit Zweifeln an der Eignung der Berufsbetreuerin begründet hatte, konnte diese Entscheidung daher nach Auffassung des VG keinen Bestand haben. 

Praktische Konsequenz: Die Registrierungsbehörden sind bei Bestandsbetreuer*innen verpflichtet, diese bei fristgemäßem Antrag und Vorlage der notwendigen Unterlagen zu registrieren, auch dann, wenn die Behörde Zweifel an deren Zuverlässigkeit hat. Ein mit Zweifeln an der Eignung des*der Antragstellers*in begründete ablehnender Bescheid ist somit rechtswidrig; damit kann dieser auch nicht für sofort vollziehbar erklärt werden, da an der (sofortigen) Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides kein erhebliches öffentliches Interesse bestehen kann. Betroffene Bestandsbetreuer*innen sollte sich daher in einem solchen Fall gegen einen ablehnenden Bescheid wehren. 

Allerdings bedeutet dies für betroffene Berufsbetreuer*innen nur einen „Zwischensieg“. Denn die Registrierungsbehörden können im Anschluss an die Registrierung diese dann nach § 27 BtOG widerrufen. Im Rahmen des Widerrufs „darf“ die Registrierungsbehörde die Prüfung der Eignung vornehmen. Sollte – was in den Fällen wohl zu erwarten sein wird – daher die Registrierung widerrufen werden, müssen die betroffenen Betreuer*innen gegen den Widerruf gleichfalls Widerspruch einlegen und notwendigenfalls einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Ob dieser Erfolg haben wird, hängt dann von den Umständen des Einzelfalls ab; also ob an der Eignung der*des Betroffenen tatsächlich ernstliche Zweifel bestehen.