Zur Mitteilungsverordnung

Müssen Berufsbetreuer*innen bei jedem Vergütungsantrag Geburtsdatum und Steuer-ID angeben?

Die Amtsgerichte verlangen teilweise, dass Berufsbetreuer*innen bei jedem Vergütungsantrag verpflichtend ihr Geburtsdatum und ihre Steuer-ID (elfstellige IdNr) angeben müssen; vereinzelt wird mitgeteilt, dass ohne diese Angaben eine Auszahlung nicht erfolgen kann bzw. wird. Ist dies rechtens? Nach unserer Auffassung: nein.
17.01.2025
  • Katharina Rinne
    Katharina Rinne

Zum einen folgt dies nicht aus der Mitteilungsverordnung oder der Abgabenordnung und zum anderen ist das Verlangen, diese Angaben bei jedem Vergütungsantrag zu machen, datenschutzrechtlich unzulässig.

Was bestimmt die Mitteilungsverordnung?

Die Mitteilungsverordnung (MV) ist eine Verordnung des Bundes und regelt Mitteilungspflichten von Behörden und Gerichten an die Finanzbehörden über getätigte Zahlungen. Sie ergänzt und konkretisiert insoweit die nach §§ 93 ff Abgabenordnung (AO) bestimmten Pflichten von Dritten im Besteuerungsverfahren. Ein Anwendungserlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 23. September 2023 erläutert und ergänzt im Weiteren die Bestimmungen der MV.

Die Mitteilungen, die an Finanzbehörden von Dritten (hier: Betreuungsgerichte) zu übermitteln sind, umfassen bei Zahlungen an natürliche Personen auch Angaben zu Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und der Identifikationsnummer nach § 139b AO (vgl. § 93c Abs. 1 Nr. 2 Ziff. c AO). Zwar greift gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MV diese Mitteilungspflicht nicht, wenn der Zahlungsempfänger im Rahmen einer freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat und die Zahlungen auf ein Geschäftskonto angewiesen werden, diese Befreiung gilt aber nach § 2 Abs. 2 MV ausdrücklich nicht für Berufsbetreuer*innen. Vergütungsauszahlungen sind daher auch dann den Finanzbehörden mitzuteilen, wenn sie an eine*n hauptberufliche*n Berufsbetreuer*in auf dessen*deren Geschäftskonto angewiesen werden. Auch in diesen Fällen müssen somit Steuer-ID und Geburtsdatum des*der Berufsbetreuer*in übermittelt werden. 

In Bezug auf den Zeitpunkt der Mitteilung verweist die Mitteilungsverordnung auf § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO. Von dieser Bestimmung abweichende Regelungen sieht die Mitteilungsverordnung lediglich für Sachverhalte vor, die Berufsbetreuer*innen nicht betreffen. Demnach haben die Gerichte als mitteilungspflichtige Stelle die veranlassten Vergütungsauszahlungen (nebst der vorgenannten Angaben) grundsätzlich „nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres“ zu übermitteln. Gemäß dem o.g. Anwendungserlass gilt die Mitteilungspflicht bezüglich Zahlungen an Betreuer*innen für Zahlungen nach dem 31.12.2024.

Die Mitteilungsverordnung bestimmt somit zunächst einmal ausschließlich Pflichten der Behörden und Gerichte als nach §§ 93 AO verpflichtete Dritte, nicht aber Pflichten der Zahlungsempfänger*innen. (Zu deren eindeutigen Identifikation mag die Angabe von Geburtsdatum und Steuer-ID, die bereits durch § 93c AO bestimmt und nicht erst durch die MV „erfunden“ wurde, durchaus sinnvoll sein; an dieser Stelle geht es jedenfalls nicht darum, die Erhebung gerade dieser Daten als Überregulierung zu kritisieren.)

Welche Pflichten bestehen für Berufsbetreuer*innen?

Aus der Mitteilungsverordnung werden Betreuer*innen nicht unmittelbar verpflichtet. Es lässt sich lediglich mittelbar eine Mitwirkungspflicht dahingehend entnehmen, dem Gericht die Angaben zu übermitteln, die dieses zur Erfüllung seiner Pflicht gegenüber den Finanzbehörden benötigt. Eine solche Mitwirkungspflicht ist in §§ 90 und 93c AO bestimmt.

Dieser Mitwirkungspflicht kommen Berufsbetreuer*innen jedoch hinreichend nach, wenn sie die erforderlichen Angaben einmal dem Betreuungsgericht mitgeteilt haben oder mitteilen werden.

Für das Ansinnen der Betreuungsgerichte, dass die Angaben regelhaft bei jedem Vergütungsantrag gemacht werden müssen, fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Im o.g. Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums zur MV heißt es u.a.: „Die mitteilungspflichtige Stelle hat sicherzustellen, dass die Identifikationsnummer bei natürlichen Personen (…)  bei den Betroffenen erhoben werden. Sofern im Einzelfall der Betroffene seine Identifikationsnummer auf Anforderung nicht innerhalb von zwei Wochen mitteilt, kann diese beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 93a Absatz 4 Satz 2 AO abgerufen werden. Für diesen Abruf wird das Geburtsdatum benötigt, welches ebenfalls beim Betroffenen zu erfragen oder ggf. durch Rückfrage bei den Meldebehörden zu ermitteln ist.“

Das Bundesministerium für Finanzen hat damit bereits den rechtmäßigen Alternativweg aufgezeigt. Die Betreuungsgerichte sind zwar berechtigt, die Betreuer*innen zur Mitteilung von Geburtsdatum und Steuer-ID aufzufordern, können aber bei Weigerung keine „Zwangsmittel“ anwenden, sondern haben in dem Fall das eigenständige Auskunftsrecht nach § 93a Abs. 4 S. 2 AO.

Eine Verknüpfung von Auszahlung der Vergütung und Mittelung der Daten ist vor diesem Hintergrund unzulässig.  Weder besteht nach der Mitteilungsverordnung ein „Verbot“ von Auszahlungen ohne Kenntnis der nach § 93c AO mitzuteilenden Daten, noch begründet das Interesse des Zahlungsverpflichteten (hier: Betreuungsgericht) an der Mitteilung dieser Daten ein „Zurückbehaltungsrecht“ in Bezug auf die Vergütung.

Im Übrigen sei angemerkt, dass aufgrund des Zeitpunktes, zu welcher die Mitteilungen der Auszahlungen durch die Betreuungsgerichte übermittelt sein müssen (derzeit 28.2.2026), die verlangten Daten auch noch jederzeit nachgereicht werden könnten.  Denn es kann unterstellt werden, dass nicht jede einzelne Auszahlung an Betreuer*innen unmittelbar auch an die Finanzbehörde gemeldet wird, sondern dass diese Auszahlungen über das Jahr „gesammelt“ werden, um diese als Gesamtbetrag zum Stichtag zu übermitteln.

Und was folgt aus dem Datenschutz?

Aus datenschutzrechtlicher Sicht wird man ebenfalls nicht bei jedem Vergütungsantrag die Angabe von SteuerID und Geburtsdatum verlangen können. Hier greift u.a. der Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO. Die Daten auf dem Vergütungsantrag werden andernfalls wiederholt in der jeweiligen Betreuungsakte (analog oder digital) verarbeitet und gespeichert, ohne dass dies erforderlich ist oder es einen dies rechtfertigenden Zweck gibt. Denn die Verpflichtung der Gerichte, die Erhebung der Daten sicherzustellen, kann erkennbar auf weniger einschneidende und „datenschonender“ Weise erfolgen; z.B. durch einmalige gesonderte Erfassung.

Aus Datenschutzgründen sind daher SteuerID und Geburtsdatum auch nur als einmaliger Datensatz zu speichern, auf den das Berufungsgericht dann in Zusammenhang mit der Mitteilung an die Finanzbehörden zugreifen kann. 

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