Stärkung für Demenzkranke
Die Verwandten der Betroffenen forderten die Bestellung einer beruflichen Betreuung, da die an Demenz Erkrankte ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln konnte. Bis dahin hatte ihr Ehemann sie in wichtigen Belangen vertreten. Gegen den vom Amtsgericht Augsburg eingesetzten Berufsbetreuer legte die Frau beim Landgericht Augsburg erfolglos Beschwerde ein. Begründung: Sie sei geschäftsunfähig und deshalb nicht zu einer eigenen Willensentscheidung fähig. Der Bundesgerichtshof aber entschied: Bei der Wahl eines Betreuers bzw. einer Betreuerin genügt die Willensäußerung (Az. XII ZB 589/17), Geschäftsfähigkeit oder „natürliche Einsichtsfähigkeit“ seien nicht erforderlich. Nur bei konkreter Gefahr für das Wohl kann der Wunsch des/der Betroffenen nicht berücksichtigt werden.