Wohnungsauflösung: Kein Anspruch auf gesonderte Pauschale
Der mit einer Wohnungsauflösung verbundene organisatorische Aufwand stelle eine gewöhnliche Tätigkeit eines Betreuers dar, wenn der Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten übertragen sei und rechtfertige nicht die Festsetzung der gesonderten Pauschale von monatlich 30,00 Euro, urteilt das Landgericht Freiburg. (Beschluss vom 25.05.2020, 4 T 52/20)