Bundesjustizministerium plant Nachbesserungen am Betreuungsgesetz
- Betreuungsreform
Geplant sind unter anderem längere Fristen für den Sachkundenachweis für Betreuer*innen, die ihre Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2020 aufgenommen haben oder erst nach dem 1. Januar 2023 aufnehmen wollen, sowie Erleichterungen für Betreuungsvereine. Der Entwurf ist hier auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht worden. Die für das Betreuungsrecht maßgeblichen Änderungen befinden sich dort auf den Seiten 10 bis 16, die Begründung auf den Seiten 35 ff.
Der BdB hat zu dem Referentenentwurf eine ausführliche Stellungnahme abgegeben.
Was bedeuten die geplanten Änderungen für Berufsbetreuer*innen?
Die im Reparaturgesetz vorgesehenen Änderungen im Detail:
Längere Fristen für den Nachweis der Sachkunde
Betreuer*innen, die ihre Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2020 aufgenommen haben oder erst nach dem 1. Januar 2023 aufnehmen wollen, sollen mehr Zeit bekommen, ihre Sachkunde nachzuweisen.
Die Frist für Betreuer*innen, die ihre Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2020 aufgenommen haben, soll bis zum 30. Juni 2025 verlängert werden. Diese Betreuer*innen gelten gemäß § 32 Abs. 1 BtOG zunächst als ab dem 1. Januar 2023 vorläufig registriert und können bis zum 30. Juni 2023 einen Antrag auf vollständige Registrierung stellen. Folgt so ein Antrag nicht, endet die vorläufige Registrierung mit Ablauf des 30. Juni 2023. Wird ein solcher Antrag gestellt, gilt die vorläufige Registrierung bis längstens zum 30. Juni 2025 fort.
Wer nach dem 1. Januar 2023 erstmalig als berufliche*r Betreuer*in tätig werden will, muss grundsätzlich alle in § 23 BtOG genannten Voraussetzungen erfüllen, also auch den Sachkundenachweis erbringen. Eine Ausnahme soll es allerdings gemäß § 33 BtOG für Berufsanfänger*innen geben, die die erforderliche Sachkunde nur teilweise nachweisen können, weil die für den Erwerb der vollständigen Sachkunde notwendigen Studien-, Aus- oder Fortbildungsangebote noch nicht verfügbar sind. Diese können (nicht: müssen!) von der zuständigen Stammbehörde vorläufig registriert werden. Die Behörde kann die vorläufige Registrierung befristen, andernfalls endet die vorläufige Registrierung per Gesetz mit Ablauf des 30. Juni 2025. Eine Befristung über diesen Zeitpunkt hinaus wird nicht möglich sein. Es handelt sich um eine Übergangsregelung, die ausschließlich der Vermeidung eines Mangels neuer beruflicher Betreuer*innen in der Übergangszeit nach Einführung des neuen Registrierungsverfahrens dient, weil nach Inkrafttreten des Reformgesetzes zunächst mit einer erhöhten Nachfrage bei der Belegung der neuen Sachkundelehrgänge und gleichzeitig noch mit einem knappen Angebot zu rechnen ist.
Erleichterungen für Betreuungsvereine
Mitarbeiter*innen eines Betreuungsvereins können gemäß § 23 Abs. 4 i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 4 BtOG bereits dann als berufliche Betreuer*innen registriert werden, wenn sie die erforderliche Sachkunde zwar nicht vollständig, aber in wesentlichen Teilen nachweisen können und sichergestellt ist, dass sie von einem als Berufsbetreuer*in registrierten Mitarbeiter*in des Vereins angeleitet und kontrolliert werden. Die vollständige Sachkunde muss dann innerhalb eines Jahres ab der Registrierung erworben und nachgewiesen werden. Erfolgt dieser Nachweis nicht, ist die Bestellung zu widerrufen.
Die Frist kann über das eine Jahr ab Registrierung hinaus verlängert werden, wenn der Mitarbeiter ohne sein Verschulden (z.B. durch eine längere Erkrankung) daran gehindert ist, die Frist einzuhalten.
Dies betrifft vor allem solche Vereinsbetreuer*innen, die einen erheblichen Teil der erforderlichen Sachkenntnis bereits durch ihre Berufs- oder Hochschulausbildung erworben haben. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass aufgrund der Mitarbeit in einem Betreuungsverein und der damit verbundenen Begleitung durch erfahrene Vereinsbetreuer*innen der noch bestehende Mangel an Sachkenntnis ausgeglichen werden kann und der Verein und die für den Verein durch die Neueinstellung entstehenden Ausbildungskosten zum Teil refinanziert werden können, da der*die neue Mitarbeiter*in sofort als Betreuer*in eingesetzt werden kann.
Betreuer*innen, die schon vor dem 1.1.2020 beruflich Betreuungen geführt haben
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Antrag auf Registrierung und Nachweis der Voraussetzungen (außer der Sachkunde) bis zum 30.6.2023
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Kein Sachkundenachweis erforderlich |
Betreuer*innen, die nach dem 31.12.2019, aber vor dem 1.1.2023 erstmals beruflich Betreuungen geführt haben |
Antrag auf vorläufige Registrierung und Nachweis der Voraussetzungen (außer der Sachkunde) bis zum 30.6.2023
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Die vorläufige Registrierung ist bis zum 30.6.2025 befristet, bis dahin muss die erforderliche Sachkunde nachgewiesen werden.
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Die Tätigkeit wird erst ab dem 1.1.2023 aufgenommen |
Die Registrierung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgt sein |
Die Registrierung kann grundsätzlich erst ab Nachweis der erforderlichen Sachkunde erfolgen
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Ausnahme: Es gibt nachweislich noch keine ausreichenden Angebote von Sachkundekursen, dann kann (nicht: muss!) eine vorläufige Registrierung erfolgen, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen
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Die vorläufige Registrierung ist bis zum 30.6.2025 befristet, bis dahin muss die erforderliche Sachkunde nachgewiesen werden. Die Behörde kann aber auch eine kürzere Frist bestimmen. | |
Mitarbeiter*innen von Betreuungsvereinen |
Für die Mitarbeiter von Betreuungsvereinen gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für selbständige Berufsbetreuer.
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Zum Sachkundenachweis siehe oben.
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Eine Ausnahme gibt es, wenn die Sachkunde nicht vollständig, aber in wesentlichen Teilen nachgewiesen werden kann und Anleitung und Kontrolle durch einen registrierten Vereinsbetreuer sichergestellt ist. Dann können auch Mitarbeiter als Berufsbetreuer registriert werden, die erst ab dem 1.1.2023 mit der Tätigkeit als Vereinsbetreuer beginnen wollen.
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Die vollständige Sachkunde muss innerhalb eines Jahres nach der Registrierung nachgewiesen werden, erfolgt dies nicht, ist die Registrierung zu widerrufen.
Die Frist kann verlängert werden, wenn der Vereinsbetreuer ohne Verschulden an dem rechtzeitigen Erwerb der vollständigen Sachkunde gehindert war. |
Wie schon eingangs erwähnt: Zurzeit handelt es sich lediglich um einen Entwurf des BMJ! Man kann sich nicht darauf verlassen, dass die genannten Änderungen auch tatsächlich vom Gesetzgeber beschlossen werden. Der BdB hat dazu eine umfangreiche eine Stellungnahme abgegeben. Diese lesen Sie hier.