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Betreuungsreform

Bundesjustizministerium veröffentlicht Entwurf zum Registrierungsverfahren

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat einen Entwurf für die Rechtsverordnung zur Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens und des Sachkundenachweises für Berufsbetreuer*innen vorgelegt. Der BdB wird dazu eine umfangreiche Stellungnahme abgeben.
16.03.2022

Der BdB begrüßt ausdrücklich, dass der Sachkundenachweis als modularisierter Sachkundekurs vorgesehen ist. Die geplanten Anforderungen an die Sachkunde fallen nach Ansicht des BdB allerdings sowohl qualitativ als auch quantitativ zu gering aus. Diese Positionen hat der BdB bereits in den vorbereitenden Arbeitsgruppen im BMJ vertreten. Der Verband war im Rahmen der Länder- und Verbändeanhörung gemeinsam mit anderen Fachverbänden aufgerufen, bis zum 14. April 2022 eine Stellungnahme zum Gesetzestext abzugeben. Diese haben wir hier auf unserer Website veröffentlichen. Die Verordnung soll am 01.01.2023 in Kraft treten. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Bereits im Januar hatte das BMJ einen Entwurf für ein sogenanntes „Reparaturgesetz“ vorgelegt, der Änderungen am Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vorsieht. Unter anderem sollen Neueinsteiger*innen mehr Zeit bekommen, ihre Sachkunde nachzuweisen.  Der Gesetzentwurf ist nicht zustimmungspflichtig, das bedeutet, dass der Bundestag einen eventuellen Einspruch des Bundesrates überstimmen kann.

Die Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung - BtRegV) regelt Einzelheiten

  • zur für die Registrierung als berufliche*r Betreuer*in erforderlichen persönlichen Eignung
  • zur erforderlichen Sachkunde sowie deren Nachweis
  • zu den Anforderungen an einen Sachkundelehrgang und dessen Anerkennung
  • zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
  • des Registrierungsverfahrens

Gespräch zur Feststellung der persönlichen Eignung(§ 12):

Zur Feststellung der persönlichen Eignung nach § 24 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes soll ein Gespräch mit dem*der Betreuer*in stattfinden. Dies führt die Stammbehörde mit mindesten zwei Mitarbeiter*innen, von denen mindestens eine*r über Berufserfahrung auf dem Gebiet der rechtlichen Betreuung verfügt.

Sachkunde und deren Nachweis (§ 3 und § 4)

Die erforderliche Sachkunde umfasst folgende Kenntnisse einschließlich der Fähigkeit zu ihrer praktischen Anwendung:

  • Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts,
  • Kenntnisse auf dem Gebiet der Personensorge,
  • Kenntnisse auf dem Gebiet der Vermögenssorge,
  • Kenntnisse des Sozialrechts sowie Kenntnisse zu Sozial- und Hilfestrukturen in der Praxis,
  • Kenntnisse über Grundlagen der Kommunikation und Umsetzung in der Praxis sowie über betreuungsspezifische Kommunikation und Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung

Die erforderliche Sachkunde kann nachgewiesen werden durch:

1. ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs

2. durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs

3. durch anderweitige Nachweise

Sachkundelehrgang (§ 6):

Ein Lehrgang zur Erlangung der erforderlichen Sachkunde, der auch praktische Übungen umfasst, muss 11 Module enthalten. Die Module sind einzeln mit Prüfung zu abzuschließen. Die Vermittlung der in den Modulen vorgesehenen Inhalte hat auch praktische Übungen zu umfassen. Der Umfang eines gesamten Sachkundelehrgangs beträgt mindestens 360 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Einzelheiten sind in der Anlage zu § 3 IV BtRegV-E aufgelistet.

Personen mit der Befähigung zum Richteramt oder Absolventen eines Studiums der Sozialen Arbeit/Sozialpädagogik müssen nur einen Teil der Module absolvieren. Im Übrigen gilt die erforderliche Sachkunde als nachgewiesen. 

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 9)

Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde können im Ausland erworbene Abschlusszeugnisse oder sonstige Leistungsnachweise aus Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgängen, falls notwendig auch in Verbindung mit weiteren Unterlagen, ganz oder teilweise anerkannt werden.

Registrierungsverfahren (§ 13)

Anträge auf Registrierung sind in Textform zu stellen.

Bei Vereinsbetreuer*innen „teilt die Stammbehörde Entscheidungen, die diese*n betreffen, auch dem Betreuungsverein mit. Der Betreuungsverein teilt der Stammbehörde das Ausscheiden eines als beruflicher Betreuer tätigen Mitarbeiters aus dem Beschäftigungsverhältnis unverzüglich mit.“

Einzelheiten lesen Sie im vollständigen Entwurf der Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung - BtRegV) auf der Internetseite des BMJ: https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/VO_Registrierung_berufliche_Betreuer.html