Landesgruppe zu Irritation bei der neuen Vergütungsregelung
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- Berlin
Uns im Landesvorstand ist bekannt, dass bereits einige Vergütungsanträge von Betreuungsgerichten zurückgewiesen wurden mit dem Hinweis, dass es sich bei der vorliegenden Wohnform des Betreuten um eine Wohnform handelt, die einer stationären Wohnform gleichgestellt ist. Dies hätte eine niedrigere Vergütung zur Folge. Möglich wird diese vermeintliche Unklarheit dadurch, dass in der Neufassung des VBVG nun von stationären Wohnformen, ambulanten Wohnformen und Wohnformen, die stationären gleichgestellt sind, die Rede ist.
Im einschlägigen § 5 Abs. 3 VBVG heißt es:
„Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.“
Verhaltenstipps bei Ablehnung des Vergütungsantrags
Wichtig zu wissen ist, dass die Frage „ambulant oder nicht?“ für die Wohngemeinschaften des Leistungsbereichs Hilfe zur Pflege (SGB XII, 7. Kapitel) bereits höchstrichterlich ausgeurteilt ist: Sie sind als ambulant zu werten, wenn die Gesamtheit der Bewohner*innen grundsätzlich berechtigt wäre, einen anderen Pflegedienst zu wählen. Das BGH-Urteil finden Sie hier.
Für die Gleichstellung einer ambulanten Wohnform mit einer stationären müssen demnach BEIDE Bedingungen erfüllt sein: Die Rund-um-die-Uhr-Betreuung UND die Nicht-freie-Wählbarkeit des die Betreuungs- und Pflegeleistungen anbietenden Dienstes.
Zwei Beispiele
Als Beispiel: In einer WG für Menschen, die an Demenz erkrankt sind, sind Mietvertrag und Betreuungsvertrag getrennt. Wenn alles rechtlich sauber vereinbart ist, so kann der Pflegedienst frei gewählt werden. Hier ist also die erste Bedingung, die Rund-um-die-Uhr-Pflege erfüllt, nicht aber die zweite Bedingung, die nicht-freie Wählbarkeit des Dienstes. Bei den Wohngemeinschaften der Eingliederungshilfe ist es genau andersherum: Hier gibt es keine Rund-um-die-Uhr-Betreuung, dafür aber sind die Betreuungsleistungen nicht frei wählbar, denn diese werden von dem Träger erbracht, der auch den Wohnraum zur Verfügung stellt.
Deshalb: Wehren Sie sich mit Argumenten gegen die Herabstufung Ihres Vergütungsantrages. Der Gesetzgeber hatte keineswegs im Sinn, bisherige ambulante Wohnformen stationären gleichzustellen, sondern bisherige stationäre Wohnformen – zum Beispiel die Übergangswohnheime mit ihrer Rund-um-die-Uhr-Betreuung oder die Wohnheime der Behindertenhilfe – durch die ab 1.1.2020 erforderliche Trennung von Mietvertrag- und Betreuungsvertrag nicht zu ambulanten Wohnformen werden zu lassen.