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Für Mitglieder

Mustervorlagen für die neuen Berichtspflichten

Mit der Betreuungsrechtsreform gelten seit 2023 auch neue Berichtspflichten für rechtliche Betreuer*innen. Obligatorisch sind ein Anfangsbericht binnen drei Monaten nach Übernahme einer Betreuung, differenzierte Jahresberichte sowie ein Schlussbericht anzufertigen. Der BdB stellt seinen Mitgliedern Formblätter für die Berichte zur Verfügung.
15.02.2023

Im Mitgliederportal meinBdB finden Sie ab sofort Vorlagen für die Berichtspflichten nach § 1863 BGB. Die Vorlagen haben Expert*innen aus der Betreuungspraxis in der BdB-Arbeitsgruppe „Unterstützte Entscheidungsfindung“ für unsere Mitglieder entwickelt. Sie finden im Portal Vorlagen für den Anfangs-, den Schluss- und den Jahresbericht, die Sie für Ihre Arbeit verwenden können.

Ein besonderes Anliegen war es den BdB-Expert*innen, bei den Hinweisen zum Befüllen dieser Berichte auf die Unterstützte Entscheidungsfindung hinzuweisen. Neben der Wunschbefolgung ist die Ausrichtung auf „Unterstützen vor Vertreten“ eine der wichtigen Säulen des neuen Betreuungsrechts. Es macht daher Sinn, Entscheidungen, die mit Unterstützung des*der Betreuer*in getroffen wurden, auch entsprechend darzustellen.

Gesetzgeber sieht keine Formvorschriften vor

Der Gesetzgeber hat keine speziellen Vorschriften hinsichtlich der Form der Berichte erlassen. Insofern können beliebige Formblätter verwendet werden, oder die Berichte auch ganz oder teilweise in Prosa geschrieben werden. Verpflichtend sind allerdings die neuen inhaltlichen Vorgaben nach § 1863 BGB. Einige Amtsgerichte haben neue Formblätter zur Verfügung gestellt, auch die Anbieter von Betreuungssoftware bieten Vorlagen an. Doch nicht in allen Gerichtsbezirken gibt es Vorgaben oder Vorlagen für die neuen Berichte. Deshalb hat der BdB in seiner Arbeitsgruppe eigene Mustervorlagen erarbeitet, die frei verwendet werden können.

Erst im Laufe der nächsten Monate wird sich zeigen, ob einzelne Amtsgerichte andere oder zusätzliche Anforderungen an die Berichte stellen. Leider wird es dabei bleiben, dass es keine einheitliche Auslegung der gesetzlichen Vorgaben geben wird. Davon sind insbesondere Betreuer*innen betroffen, die mit oder für mehrere Amtsgerichte Betreuungen führen. Daran ändert die Betreuungsrechtsreform nichts.

Berichtsvorlagen im Mitgliederportal herunterladen