Die Geschäftsstelle ist vom 23.12.2024 bis zum 2.1.2025 nicht besetzt.

Anpassung

Neue Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2023

Wie in jedem Jahr werden zum 1.7.2023 die Pfändungsfreigrenzen angepasst. Für Arbeitseinkommen ergibt sich aus § 850 c ZPO i.V.m. der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023, dass Arbeitseinkommen einer nicht unterhaltspflichtigen Person dann i.H.v. 1.402 Euro monatlich unpfändbar ist.
15.05.2023

Die Beträge erhöhen sich, wenn der Schuldner Unterhalt zahlen muss. Von dem übersteigenden Betrag sind wiederum bis zu einem bestimmten Betrag (ab dem 1.7.2023 für eine nicht unterhaltspflichtige Person 4298,81 €) 30 Prozent nicht pfändbar. Durch diese Regelung soll für den Schuldner ein Anreiz dafür geschaffen werden, auch über der Pfändungsfreigrenze liegendes Einkommen zu erzielen.

Aus besonderen Gründen – z.B. wegen behinderungsbedingter Mehraufwendungen – können auch höhere Freibeträge festgesetzt werden. Leicht aufgerundet gelten die Beträge auch für die Berechnung des pfändungsfreien Zahlungseingang auf einem Pfändungsschutzkonto. 

Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Mitgliederportal herunterladen