Status Quo: Betreuerregistrierungsverordnung und Reparaturgesetz
- Beruf Betreuung
- Betreuungsreform
Aktueller Hinweis (25. Juli 2022): Die Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) ist am 22.7.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden, sie kann damit am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Die Einzelheiten der dann geltenden Regularien in Bezug auf das Registrierungsverfahren und den Sachlundenachweis haben wir Ihnen hier zusammengefasst.
Einzelheiten zur Sachkundeprüfung und zum Registrierungsverfahren werden ab 01. Januar 2023 in der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) geregelt. Das Bundesjustizministerium hat zudem ein „Reparaturgesetz“ auf den Weg gebracht, das einige Korrekturen am Reformpaket von 2021 vorsieht. Beschlossen sind beide Vorhaben noch nicht. In unserem Artikel fassen wir den aktuellen Status Quo zusammen.
Die Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) regelt die Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens und des Sachkundenachweises für Berufsbetreuer*innen. Dies umfasst unter anderem Einzelheiten
- zur für die Registrierung als berufliche*r Betreuer*in erforderlichen persönlichen Eignung,
- zur erforderlichen Sachkunde,
- zu den Anforderungen an einen Sachkundelehrgang und dessen Anerkennung,
- zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und
- des Registrierungsverfahrens.
Das Bundesjustizministerium hat dazu im März 2022 einen Verordnungsentwurf vorgelegt. Der Entwurf sieht den Sachkundenachweis als modularisierten Sachkundekurs vor. Damit müssen Betreuer*innen nur diejenigen Module absolvieren, die sie nicht bereits anderweitig nachweisen können, etwa durch Studium oder Berufsausbildung.
Stand des Gesetzgebungsverfahrens:
Die Verordnung soll am 01. Januar 2023 in Kraft treten. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Der Parlamentarische Staatssekretär im BMJ, Benjamin Strasser (FDP), hat auf unserer Jahrestagung geäußert, dass die Betreuerregistrierungsverordnung anhand der vorliegenden Stellungnahmen überarbeitet und dann dem Bundesrat zur Beschlussfassung zugeleitet werden soll. Die Behandlung im Bundesrat soll nach derzeitigem Stand am 8. Juli 2022 erfolgen.
Danach wären dann rechtssichere Aussagen zum Sachkundenachweis möglich und damit seriöse Angebote zu Sachkundekursen. Mit ersten Kurse könnte dann möglicherweise im Herbst gerechnet werden. Unser Tochterunternehmen, das ipb, bereitet diese bereits vor. Endgültige Sicherheit über die benötigten Inhalte kann es aber erst geben, nachdem der Gesetzgeber die Verordnung beschlossen hat. Wir werden unsere Mitglieder sofort informieren, sobald dies der Fall ist. Einige Fortbildungsanbieter haben bereits Sachkundelehrgänge in ihr Angebot aufgenommen. Diese Lehrgänge entbehren jeder Grundlage. Gesetzlich vorgesehen ist, dass Fortbildungsanbieter von offiziellen Sachkundelehrgängen akkreditiert werden. Diese Akkreditierungen erfolgen seitens der Bundesländer, bislang gibt es hierzu allerdings keine Regelungen. Zudem sind die genauen Inhalte der Sachkundelehrgänge noch in der Diskussion, das gleiche gilt für die Prüfungsleistungen. Der BdB rät seinen Mitglieder vor diesem Hintergrund ausdrücklich davon ab, zu diesem Zeitpunkt Sachkundekurse zu besuchen. Natürlich können Anbieter schon vorher Weiterbildungen anbieten, ob diese aber für den Sachkundenachweis anerkannt werden, ist derzeit noch nicht mit Sicherheit zu beantworten.
Position des BdB:
Der BdB war intensiv in der vorbereitenden Arbeitsgruppe im BMJ (damals: BMJV) beteiligt und hat wesentliche Positionen einbringen können. Zudem haben wir uns im Rahmen der Verbändekonsultation weiter für unsere Positionen stark gemacht. Wir begrüßen ausdrücklich, dass der Sachkundenachweis als modularisierter Sachkundekurs vorgesehen ist. Außerdem begrüßt der Verband, dass auf Antrag die Stammbehörde bereits vor Einleitung des Registrierungsverfahrens durch gesonderten Bescheid entscheidet, ob ein anderweitiger Nachweis durch die vorgelegten Unterlagen erbracht werden kann. Die fachlichen Anforderungen an die Sachkunde fallen nach unserer Ansicht jedoch zu gering aus. Verbesserungen halten wir auch beim Ablauf des Registrierungsverfahrens für nötig. Hier wäre eine Zweiteilung sinnvoll: Zunächst sollten persönliche Eignung und Zuverlässigkeit beurteilt werden und ein verbindlicher Zwischenbescheid erstellt werden. Am Anschluss können dann Erwerb und Nachweis der Sachkunde erfolgen. Wir fordern zudem, dass das geplante Register bundeseinheitlich und zumindest teilweise öffentlich ist, damit z.B. Klient*innen darüber auch Betreuer*innen suchen können. Unsere ausführliche Stellungnahme lesen Sie hier.
"Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts sowie sonstiger Vorschriften"
Im Januar 2022 hat das Bundesjustizministerium (BMJ) einen Entwurf für ein sogenanntes „Reparaturgesetz“ vorgelegt. Dieser Gesetzentwurf sieht einige Nachbesserungen am 2021 beschlossenen Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vor. Unter anderem sollen Neueinsteiger*innen mehr Zeit bekommen, ihre Sachkunde nachzuweisen. Rechtliche Betreuer*innen, die ihre berufliche Tätigkeit ab dem 1. Januar 2020 aufgenommen haben oder erst nach dem 1. Januar 2023 aufnehmen wollen, müssen ihre Sachkunde gemäß des Entwurfs erst bis zum 30.06.2025 nachweisen. Auch für Betreuungsvereine sind Erleichterungen vorgesehen. Die vorgesehenen Änderungen hier im Detail.
Stand des Gesetzgebungsverfahrens:
Der Bundesrat hat am 8. April 2022 in seiner Sitzung zu dem Entwurf des Reparaturgesetzes Stellung genommen. Er ist darin der Empfehlung seines Rechtsausschusses gefolgt, den Sachkundenachweis nur noch als Soll-, und nicht mehr als verbindliche Regelung in das Gesetz aufzunehmen. Das Erbringen des Sachkundenachweises würde damit der Entscheidung der jeweiligen Stammbehörde obliegen. (Link zum Beschluss)
Aus Sicht des BdB hätte dies sämtliche Qualitätsbemühungen der vergangenen Jahre konterkariert. In ihrer Gegenäußerung hat die Bundesregierung die vom Bundesrat empfohlenen Punkte abgelehnt. Das gesamte 'Paket' aus Gesetzentwurf, Stellungnahme Bundesrat und Stellungnahme Bundesregierung wurde nun dem Rechtsausschuss des Bundestages zugeleitet und geht damit in das parlamentarische Verfahren des Hauses. Das Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig, der Bundestag kann also einen Einspruch des Bundesrates überstimmen. Der BdB ersucht derzeit Gesprächstermine mit Politiker*innen. Ein Gespräch mit dem Staatssekretär im Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Friedrich Straetmanns (DIE LINKE), steht bereits fest.
Position des BdB:
Wir begrüßen ausdrücklich, dass die Frist für Betreuer*innen, die weniger als drei Jahre im Beruf stehen und damit den Sachkundenachweis erbringen müssen, auf den 30.06.2025 verlängert werden soll. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass es bisher noch kein seriöses Angebot an Sachkundekursen geben kann. Wir bedauern aber weiterhin, dass Betreuer*innen, die erst nach dem 31.12.2019 mit der beruflichen Führung von Betreuungen begonnen haben, weitgehend von den Bestandsschutzregeln ausgenommen bleiben sollen und den vollständigen Sachkundenachweis erbringen müssen. Unserer Ansicht nach konnte vor Veröffentlichung des Reformgesetzes im Mai 2021 nicht mit solch tiefgreifenden Änderungen gerechnet werden. Nach Ansicht des BdB kann die Teilnahme an einem Sachkundelehrgang deshalb lediglich von denjenigen Betreuer*innen verlangt werden, die die Tätigkeit nach der Veröffentlichung der endgültigen Fassung des Gesetzes im Mai 2021 aufgenommen haben. Diese Position haben wir im Rahmen von Stellungnahmen auch immer wieder eingebracht, leider ist sie nicht umgesetzt worden. Aktuell bereiten wir eine Stellungnahme zu dem Gesampaket vor, das wir in Kürze an dieser Stelle veröffentlichen werden. Unsere ausführliche Stellungnahme zum Referentenentwurf finden Sie hier: https://www.berufsbetreuung.de/der-bdb/stellungnahmen/zum-geplanten-reparaturgesetz-fuer-das-betreuungsgesetz