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Umgang mit Banken: Müssen Berufsbetreuer*innen ihre Steuer-ID nennen?

07.06.2018

Banken verlangen jüngst häufiger auch von Betreuer*innen ihrer Kund*innen, dass sie ihre eigene Steuer-ID angeben. Grund dafür sind neue Vorschriften, die den Missbrauch von Bankkonten verhindern oder erschweren sollen. Paragraph 154 AO schreibt deshalb vor, dass Kontoinhaber*innen aber auch Verfügungsberechtigte ihre Steuer-ID angeben müssen.

Allerdings gibt es einen Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen, in dem es in Ziff. 11.1. ausdrücklich heißt:

„Nach § 154 Abs. 2d AO kann hinsichtlich der Verfügungsberechtigten in folgenden Fällen auf die Identifizierung (Nrn. 7 des AEAO zu § 154), die Aufzeichnung (Nrn.8 des AEAO zu § 154, die Herstellung der Auskunftsbereitschaft (Nr. 9 des AEAO zu § 154) und die Erhebung der steuerlichen Ordnungsmerkmale (Nr. 10 des AEAO zu § 154) verzichtet werden:

a)….

b) bei Vormundschaften und Pflegschaften einschließlich Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften, sowie bei rechtlicher Betreuung (§§ 1896 ff.BGB)

c)….“

Betreuer*innen müssen ihre eigene Steuer-ID demnach nicht angeben und sollten sich gegenüber einer Bank oder Sparkasse auf diesen Anwendungserlass berufen. Möglicher Einwand der Bank: der Anwendungserlass bezeichne die Erhebung der Steuer-ID nur als „nicht erforderlich“, verbietet diese aber auch nicht. BdB-Tipp als Antwort: Art. 5 Abs. 1 c DSGVO enthält den Grundsatz der Datenminimierung – das heißt, dass nur erforderliche Daten erhoben und weiter verarbeitet werden dürfen. Und an der Erforderlichkeit fehlt es hier gerade.

Den vollständigen Anwendungserlass können Sie hier als PDF-Datei herunterladen.