Vergütungsanspruch bei vorläufiger Registrierung gem. § 33 BtOG?
- Beruf Betreuung
- Registrierung
- Recht
Da mithin die nach § 33 BtOG (vorläufig) registrierten Betreuer*innen nicht erwähnt sein, bestünde für diese auch kein Vergütungsanspruch nach dem VBVG; sie könnten lediglich nach den Bestimmungen einer ehrenamtlichen Betreuung abrechnen können.
Diese Ansicht kann nicht überzeugen. Nachfolgend eine Argumentationshilfe gegenüber den Gerichten, die dieser Ansicht folgen:
Laut der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 20/1110, S. 42) dient die Möglichkeit der vorläufigen Registrierung nach § 33 BtOG ausschließlich der Vermeidung eines Mangels an neuer beruflicher Betreuer in der Übergangszeit nach Einführung des neuen Registrierungsverfahren. Es wird ausgeführt: „Bewerber, die bereits teilweise die nach § 23 Absatz 3 BtOG für den Nachweis der Sachkunde erforderlichen Kenntnisse vorweisen können, aber wegen des knappen Angebots oder der hohen Nachfrage noch keinen vollständigen Sachkundenachweis nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 BtOG erbringen können,sollen von der Stammbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen vorläufig registriert werden können.
§ 33 Satz 2 BtOG-E bestimmt, dass diejenigen Personen, die nach dieser Vorschrift vorläufig registriert sind, während der Dauer dieser vorläufigen Registrierung berufliche Betreuer im Sinne der Begriffsbestimmung des § 19 Absatz 2 BtOGsind und für ihre Tätigkeit dementsprechend gemäß § 7 Absatz 1 oder 2 VBVG ein Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz besteht.“
Es war also ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers, den auf Grundlage dieser Vorschrift vorläufig registrierten Betreuer*innen einen Vergütungsanspruch als Berufsbetreuer*innen zu verschaffen.
Für Betreuer*innen wiederum ist der der einzige mit der Registrierung auf Grundlage des § 33 VBVG verbundeneVorteil eben der Vergütungsanspruch nach dem VBVG – ohne diesen hätte die vorläufige Registrierung für die Antragsteller*innen selbst einfach keinen Sinn.
Es scheint alleine einem redaktionellen Versehen geschuldet, dass § 33 BtOG nicht auch im § 19 Abs. 2 BtOG genannt ist. § 33 BtOG wurde nachträglich durch das sogenannteReparaturgesetz eingefügt und dabei wurde wohl übersehen, dass eine entsprechende Ergänzung der verweisenden Vorschriften hätten vorgenommen werden müssen.
Sollte ein Gericht dem Vergütungsanspruch eines*r nach § 33 BtOG vorläufig registrierten Betreuer*in nicht entsprechen, sollte hiergegen - unserer Meinung nach mit Erfolg – Rechtsmittel eingelegt werden.