Stellungnahme

Zu den Anforderungen an ein PsychKG

Dezember 2015 - Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsmedikation ist die Anpassung der landesrechtlichen Regelungen (in der Regel als PsychKG, PsychKHG oder UBG bezeichnet) notwendig geworden. Dabei ist es notwendig, den Vorgaben des BVerfG zu genügen und u.a. medizinische Behandlungen gegen den (natürlichen) Willen eines untergebrachten Menschen durch Prävention nach Möglichkeit zu vermeiden.

    Aus Sicht des BdB müssen dafür die Möglichkeiten der Früherkennung psychischer Krankheiten gefördert und die Möglichkeiten der Selbsthilfe stärker berücksichtigt werden. Dabei reicht es nicht aus, dass solche Hilfen im Gesetz lediglich erwähnt werden - das Gesetz muss eine Sicherstellungspflicht enthalten und dem Bürger einen Rechtsanspruch auf diese Hilfen einräumen. Leider wird sich eine geschlossene Unterbringung trotzdem nicht in allen Fällen vermeiden lassen. Für diese Fälle müssen die gesetzlichen Regelungen deutlich machen, dass Schutz und Würde eines untergebrachten Menschen im Vordergrund stehen und dass auf das Befinden des psychisch kranken oder seelisch behinderten Menschen besondere Rücksicht zu nehmen ist.