Mit der Einführung eines bundesweit gültigen formalen Zugangs- und Registrierungsverfahren müssen beruflich tätige rechtliche Betreuer*innen zukünftig u. a. Fachkenntnisse nachweisen, um ihre Tätigkeit auszuführen. Die Grundlagen sind im BtOG (dort in den §§ 23-28, 32, 33) geregelt. Die Betreuerregistrierungsverordnung legt die Einzelheiten zum Registrierungsverfahren für berufliche Betreuer*innen fest, insbesondere zu den Anforderungen an die Sachkunde, die Art des Sachkundenachweises, die Anerkennung und Zertifizierung der Anbieter von Sachkundelehrgängen sowie die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
Worauf muss ich mich als rechtliche*r Betreuer*in nun einstellen?
Je nachdem, wie lange Sie bereits als rechtliche*r Betreuer*in tätig sind, und welchen Studien- oder Berufsabschluss Sie besitzen, gelten unterschiedliche Regelungen in Bezug auf das Registrierungsverfahren, den Sachkundenachweis und die Vergütung.
Mitteilungs- und Berichtspflichten gegenüber der Stammbehörde nach der Registrierung
Auch nach erfolgter Registrierung bestehen gegenüber der Stammbehörde noch Mitteilungs- und Berichtspflichten, geregelt ist das in den §§ 25 und 29 BtOG:
- Regelmäßig alle 6 Monate müssen Änderungen im Bestand der geführten Betreuungen (unter Nennung der jeweilgen Aktenzeichen und der zuständigen Gerichte) mitgeteilt werden.
- Änderungen, die sich auf die Registrierung auswirken können, müssen unverzüglich mitgeteilt werden.
- Änderungen des zeitlichen Gesamtumfangs, der Organisationsstruktur und ein Wechsel des Sitzes oder des Wohnsitzes müssen ebenfalls mitgeteilt werden.
- Alle 3 Jahre müssen ein aktuelles Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG, eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis sowie eine Erklärung darüber, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist, übersandt werden.
- Sofern auf Grundlage des § 8 Abs. 3 VBVG ein Feststellungsverfahren bzgl. der anzuwendenden Vergütungstabelle durchgeführt worden ist, ist dies ebenfalls unaufgefordert mitzuteilen.
Diese Pflichten sollten nicht „auf die leichte Schulter genommen“ werden – beharrliche Verstöße dagegen können gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG zu einem Widerruf der Registrierung führen!
- Schließlich müssen Berufsbetreuer*innen in eigener Verantwortung an berufsbezogenen Fortbildungen teilnehmen und der Stammbehörde einen Nachweis vorlegen.
Die sich bis Ende 2022 aus § 10 VBVG alter Fassung ergebenden Mitteilungspflichten (Anzahl der im Kalenderjahr geführten Betreuungen, den dafür in dem jeweiligen Jahr erhaltenen Geldbetrag) ist aber ab dem 1. Januar 2023 entfallen.
- Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung – BtRegV)
- Zur Berufshaftpflichtversicherung ab dem 1. Januar 2023: Was genau versichert sein muss
Erfreulich ist, dass mit dem neuen Betreuungsgesetz für Betreuer*innen festgelegt wird, dass es für einen Vergütungsanspruch alleine noch darauf ankommt, ob eine Registrierung als Berufsbetreuer*in durch die Betreuungsbehörde vorliegt. Damit ist die sogenannte „Elfer-Regelung“ Geschichte.
Daneben wird vor allem die Einstufung etwas anders geregelt. Zwar bleiben die unterschiedlichen Vergütungsstufen noch erhalten, die Vorgabe, dass eine Ausbildung bzw. Hochschulausbildung nur dann zu berücksichtigen ist, wenn sie in einem ausreichenden Umfang betreuungsrelevante Kenntnisse vermittelt hat, wird aber entfallen. Daraus ergibt sich, dass in Zukunft jede abgeschlossene Berufs- oder Hochschulausbildung (bzw. eine vergleichbare Ausbildung) berücksichtigt werden wird. Z.B. kann dann auch ein*e Betreuer*in, der*die eine rein technische Ausbildung absolviert hat, eine Vergütung auf Grundlage der Tabelle B oder C beanspruchen.
Eine Besonderheit gilt insoweit allerdings für Betreuer*innen, die erstmals nach dem 31.12.2019 als Berufsbetreuer*in eingesetzt worden sind. Wie oben beschrieben, müssen diese im Rahmen ihrer Registrierung auch einen Sachkundenachweis erbringen. Für diese Betreuer*innen gilt die alte Vergütungseinstufung gem. § 19 Abs. 1 VBVG zunächst so lange weiter, bis sie ihre Sachkunde der Stammbehörde im Registrierungsverfahren nachgewiesen haben.
Das Verfahren bezüglich der Einstufung wird dann ebenfalls anders geregelt sein: Gemäß § 8 Abs. 3 VBVG entscheidet der Vorstand des am Sitz oder Wohnsitz des*der Betreuer*in zuständigen Amtsgerichts nach erfolgter Registrierung auf Antrag über die Einstufung. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um einen sogenannten Justizverwaltungsakt, mögliche Rechtsmittel sind in den §§ 23 EGGVG geregelt. Ist ein*e Verfahrensbeteiligte*r nicht mit der Entscheidung einverstanden, kann er*sie eine gerichtliche Entscheidung beantragen, zuständig dafür wäre dann das Oberlandesgericht. Gegen dessen Entscheidung kann dann - wie bisher - bei Zulassung eine Rechtsbeschwerde eingelegt werden, über die dann vom BGH entschieden wird.
Die so getroffene Entscheidung wird dann dauerhaft verbindlich sein, Betreuer*innen werden also Sicherheit bzgl. der Vergütungsstufe haben und müssen keine späteren sogenannten Herabstufungen mehr befürchten. Eine Änderung kann aber noch erreicht werden, wenn ein*e Betreuer*in eine Änderung der Voraussetzungen (also einen neu erworbenen Ausbildungsabschluss) vorweist.
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