Die Geschäftsstelle ist vom 23.12.2024 bis zum 2.1.2025 nicht besetzt.

Merkblatt

Aufgaben von Betreuer*innen gegenüber Behörden und Trägern der Sozialversicherungen

Ein*e Betreuer*in wird gem. § 1814 Abs.1 BGB bestellt, wenn ein*e Volljährige*r auf Grund einer Krankheit oder einer Behinderung seine*ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann. Ein*e Betreuer*in darf dabei nur für die Aufgabenbereiche bestellt werden, in denen es erforderlich ist (§ 1815 Abs. 1 S. 3 BGB).