Die Geschäftsstelle ist vom 23.12.2024 bis zum 2.1.2025 nicht besetzt.

Merkblatt

Wirksamkeit der Einwilligung in ärztliche Maßnahmen

Ärztinnen und Ärzte sind gehalten, vor einer ärztlichen Maßnahme die Einwilligung ihrer Patient*innen einzuholen. Ärztliche Eingriffe und Untersuchungen sowie die Verabreichung von Medikamenten sind, auch wenn sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden, Körperverletzungen. Damit diese rechtmäßig sind, ist die Einwilligung des Patienten bzw. der Patientin erforderlich. Seit Ende Februar 2013 sind die näheren Einzelheiten in den §§ 630 ff BGB (dem sogenannten Patientenrechtegesetz) geregelt, dort v.a. in den §§ 630d, 630e BGB.