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Betreuungsrechtsreform 2023

Chancen und Herausforderungen für Betreuungsvereine

Es steht schon länger fest. Die Betreuungsrechtsreform 2023 wird kommen, auch wenn noch sehr viele Gesetzesworte in diesem Jahr und wohl auch danach in gute Praxis überführt werden müssen. Gerade auf Betreuungsvereine kommen mit der Reform neue Herausforderungen, aber auch neue Rechte und Chancen zu.
08.02.2022

    Fragt man heute einen Betreuungsverein oder auch Referent*innen aus den Verbandsorganisationen, was sich konkret für Vereine ändert, dann fallen vor allem folgende Punkte ins Gewicht: 

    1. Querschnittsaufgaben sind nun endlich durch das neue Gesetz als öffentliche und sehr wichtige, zu finanzierende Aufgaben anerkannt (§ 15 BtOG). Das bietet einerseits die Chance, die Öffentlichkeitsarbeit, das Beraten und Schulen der Ehrenamtlichen und vielen Ratsuchenden zur Vorsorgevollmacht, Patienten und Betreuerverfügungen neu konzipieren zu können. Andererseits bedeutet das für den Verein natürlich auch, sich gegebenenfalls neu aufzustellen - auch oder gerade digital.

    2. Es bieten sich neue Chancen, die Ehrenamtlichen stärker an den Verein zu binden. So zum Beispiel a) die sog. Fremdbetreuer*innen durch eine Vereinbarung zur Unterstützung, Schulung und Vertretung. b) die sog. Familienbetreuer*innen, deren Daten man in Zukunft von der Betreuungsbehörde erfährt (§ 10 BtOG) und so gezielter auf sein Angebot aufmerksam machen kann. 

    3. Die Vertretung der ehrenamtlichen Betreuer*innen durch den Verein ist nun klarer gesetzlich geregelt und kann jetzt auch von den Vereinen abgerechnet werden (§ 15 BtOG, § 12 VbVG, § 1817 BGB). 

    4. Eine weitere, nicht zu unterschätzende wichtige Neuregelung ergibt sich auch für das digitale Verarbeiten der Daten. Die Datenverarbeitung für die Zwecke des Vereins ist zulässig (§ 18 BtOG) und ermöglicht es, wichtige Kontaktdaten besser zu pflegen und digital zu nutzen.

    5. In bestimmten Modellregionen ist es jetzt auch denkbar, dass Betreuungsvereine in enger Kooperation mit den Behörden die Vermittlung geeigneter Hilfen nach § 8 BtOG übernehmen. Eine spannende Aufgabe, die für manche Vereine attraktiv sein dürfte.


    Es gibt sie also durchaus - die Chancen für die Vereine, sich neu aufzustellen und mit ihren Qualitäten zu punkten. So ganz nebenbei wurde zum 01.01.2022 auch der elektronische Rechtsverkehr neu gefasst, was die digitale Kommunikation mit den Gerichten und Behörden in Zukunft sicher vereinfachen wird.

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