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MEDIRENTA informiert

Änderungen im Beihilferecht

Die wesentlichen Auswirkungen der Neunten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
17.05.2021

    Der langjährige BdB-Kooperationspartner Medirenta informiert hier über wesentliche Verbesserungen im Bundesbeihilferecht (BBhV), die mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung ab 1.1.2021 wirksam geworden sind. Das Beihilferecht in Deutschland ist föderalismusbedingt leider völlig uneinheitlich. Einige Bundesländer pflegen mehr oder minder starke Abweichungen, zudem gibt es noch die Sonderfälle bei Kirchen, Post und Bahn. Das kann auch gestandene Betreuer*innen vor große Herausforderungen stellen. Aber viele Bundesländer folgen – wenn auch verzögert – den Regeln der BBhV. Insgesamt bedeuten die Bestimmungen dieser Verordnung gute Nachrichten, nicht nur für alle Beihilfeberechtigten und ihre Angehörigen, sondern natürlich auch für Betreuer mit beihilfeberechtigten Klienten.

    Die Einkommensgrenze

    Die wichtigste – und nach Meinung aller Fachleute läbehngst überfällige – Änderung ist die Anhebung der Einkommensgrenze für Ehegatten von 17 000 € auf 20 000 €. Diese erfreuliche Änderung gilt seit dem 01.01.2021. Wie bisher überprüfen die Beihilfestellen jeweils zum Jahresanfang die Beihilfeberechtigung der Ehegatten. In der Regel ist dazu das Einkommen des Ehegatten durch den Steuerbescheid des Vorvorjahres nachzuweisen.

    Ausnahme: Gravierende Änderungen der Lebensumstände, z.B. Arbeitslosigkeit.

    Der Zahnersatz

    Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Auslagen für Zahnersatz: Hier sind seit dem 01.01.2021 Aufwendungen für Material- und Laborkosten nunmehr zu 60% beihilfefähig (bisher lediglich 40%).

    Zudem wurde die Beihilfefähigkeit für kieferorthopädische Behandlungen Erwachsener erweitert.

    Die medizinische Notwendigkeit und die fehlende Behandlungsalternative sowie erhebliche Folgeprobleme sind allerdings weiterhin durch ein Gutachten zu bestätigen. Grundsätzlich sollte bei solchen Behandlungen immer vorher ein Heil- und Kostenplan eingereicht werden. So werden die Eigenanteile einschätzbar, und man weiß, was finanziell auf einen zukommt.

    Die Angehörigen

    Seit dem 01.01.2021 sind auch Untersuchungen undBehandlungen durch nahe Angehörige (z.B. die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder) als medizinische Leistungen beihilfefähig und dürfen entsprechend in Rechnung gestellt werden. Bisher wurden nur die von ihnen ausgestellten Rezepte erstattet.

    Psychotherapie

    Eine ganze Reihe von Neuerungen betrifft den Bereich der psychischen Erkrankungen. So wurde für Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung mit 51 Euro ein Betrag für die Beihilfefähigkeit festgelegt. Eine Akutbehandlung kann allerdings nicht gleichzeitig mit anderen Therapieformen durchgeführt werden. Durchgeführte Akutbehandlungen werden zudem auf das Kontingent anderer Psychotherapien angerechnet.

    Aufwendungen für Kurzzeittherapien sind jetzt ohne Genehmigung durch die Festsetzungsstelle und ohne Gutachterverfahren für bis zu 24 Sitzungen als Einzel- oder Gruppenbehandlung beihilfefähig. In Anspruch genommene Sitzungen der Kurzzeittherapie sind bei fortdauernder Behandlung aber auf eine genehmigungspflichtige Psychotherapie anzurechnen.

    Betroffene sollten in jedem Fall im Vorfeld solcher Behandlungen Informationen über die jeweiligen Antragsverfahren und/oder weitergehende Hilfe einholen.

     

    Nun ist neuerdings seit dem 01.01.2021 auch die Systemische Therapie, ein psychotherapeutisches Verfahren, dessen Schwerpunkt auf dem sozialen Kontext psychischer Störungen, insbesondere auf Interaktionen zwischen Familienmitgliedern und deren sozialer Umwelt liegt, für Erwachsene beihilfefähig. Im Regelfall sind das bis zu 36 Sitzungen. Aber Achtung: Vor Beginn der Behandlung ist die Beihilfefähigkeit durch die Festsetzungsstelle aufgrund eines Gutachtens anzuerkennen.

    Betroffene sollten in jedem Fall im Vorfeld solcher Behandlungen Informationen über die jeweiligen Antragsverfahren und/oder weitergehende Hilfe einholen.

    Aufwendungen für Sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen nach stationären Behandlungen sind für chronisch kranke oder schwerstkranke Personen, die das 14., in besonders schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr, noch nicht vollendet haben, beihilfefähig.

    Betroffene sollten in jedem Fall im Vorfeld solcher Behandlungen Informationen über die jeweiligen Antragsverfahren und/oder weitergehende Hilfe einholen.

    Begleitpersonen

    Seit dem 01.01.2021 werden Aufwendungen für Begleitpersonen bei stationärer Krankenhausbehandlung als beihilfefähig anerkannt. Sollte die Anwesenheit einer Begleitperson medizinisch notwendig sein, so wurden bisher die Kosten nur übernommen, wenn die Unterbringung auch direkt in dem Krankenhaus erfolgte. Nunmehr besteht die Möglichkeit, dass die Unterbringung auch außerhalb erfolgen kann, wenn eine Mitaufnahme in das Krankenhaus nicht möglich ist. Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson sind bis zur Höhe für eine Mitaufnahme der Begleitperson im Krankenhaus beihilfefähig.

    Die prozentuale Begrenzung für Unterkunftskosten für Begleitpersonen entfällt. Die Aufwendungen sind allerdings nur beihilfefähig, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung gutachterlich bestätigt wird.

    Krankenhäuser/Privatkliniken/PEPP

    Aufgrund einer Umstellung der Krankenhausvergütung in zugelassenen Krankenhäusern auf eine Kombination aus DRG-Fallpauschalen und tagesbezogenem Pflegeentgelt musste die beihilferechtliche Ermittlung des Höchstbetrages für Krankenhausleistungen in Krankenhäusern ohne Zulassung (Privatkliniken) angepasst werden und die Pflegepersonalkosten sind gesondert zu berücksichtigen.

    Durch die Einführung des pauschalen Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen ab dem Jahr 2020 sind die bisherigen festen Tagessätze nicht mehr anwendbar und die Vergleichsberechnung für den Höchstbetrag richtet sich nach dem PEPP-Entgeltkatalog (PEPP = Pauschalierendes Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen). Entscheidend für sowohl die Rechnungslegungen als auch die Vergleichsberechnungen ist, ob es sich um Krankenhaus mit einer Zulassung nach SGB V §108 handelt. Der pauschale Basisentgeltwert wird auf jeden Fall mit 300,- € angesetzt. Wenn es sich um einen geplanten Klinikaufenthalt handelt, sollte man sich auf jeden Fall vorher gründlich über die Modalitäten informieren.

    Fahrtenkostenerstattung

    Bei Fahrten gilt seit dem 01.01.2021: Aufwendungen für notwendige Fahrten zur ambulanten Dialyse, zur Strahlentherapie oder Chemotherapie bei Krebsbehandlungen sind künftig auch ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig.

    Für Fahrten für Behandlungen von Personen mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen aG, Bl oder H sowie von Personen mit einem Pflegegrad 3 bis 5 wird eine ärztliche Verordnung ebenfalls nicht mehr benötigt. Allerdings muss der Anlass der Fahrt jeweils aus den eingereichten Belegen ersichtlich sein.

    Für Fahrtkosten bei Rehabilitationsmaßnahmen und Aufwendungen für Begleitpersonen gibt es verbesserte Regelungen. Diese gelten beiambulanten Rehabilitationsmaßnahmen in wohnortnahen Einrichtungen, hier entfällt die bisherige Beschränkung der Fahrtkosten auf 200 Euro, stattdessen sind nachgewiesene Fahrtkosten bis zu 10 Euro pro Behandlungstag für die Hin- und Rückfahrt beihilfefähig, sofern kein kostenloser Transport durch die Einrichtung erfolgt. Allerdings sind Taxikosten bei Rehabilitationsmaßnahmen nur bei gutachterlich bestätigter medizinischer Notwendigkeit beihilfefähig. Achtung: Aufwendungen für Fahrtenaufgrund einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder einer ambulanten Behandlung in der Arztpraxis sind nur dann beihilfefähig, wenn eine entsprechende ärztliche Verordnung vorliegt, die für die Fahrten ausdrücklich medizinische Gründe bescheinigt. Das gilt auch für Fahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug.

    (BVerwG, Urteil 5 C 14.19 vom 5. März 2021)

    Die letzte Lebensphase

    Die Erstattung von Aufwendungen durch die Beihilfe für die gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase wurde um einen Paragraphen erweitert.

    Bietet eine vollstationäre Pflegeeinrichtung oder eine Einrichtung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase an, sind die Aufwendungen beihilfefähig. Genauer handelt es sich entsprechend § 132g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch um Aufwendungen für eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen.

    Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach § 15 insbesondere Absatz 5 der Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Trägern vollstationärer Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung vom 13. Dezember 2017 in Verbindung mit den Vergütungsvereinbarungen der jeweiligen Träger der Einrichtungen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen.

    Thema HIV


    Aufwendungen für eine HIV-Präexpositionsprophylaxe sind für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beihilfefähig. Dies gilt sowohl für ärztliche Beratungen zu Fragen der medikamentösen Präexpositionsprophylaxe zur Verhütung einer Ansteckung mit HIV als auch für Untersuchungen, die bei der Anwendung der für die medikamentöse Präexpositionsprophylaxe zugelassenen Arzneimittel erforderlich sind.

    Die bisherige Ausnahmeregelung, die auf Einzelfallentscheidungen im Rahmen der Fürsorgepflicht beruhte, wurde durch die Aufnahme der HIV-Präexpositionsprophylaxe unter die beihilfefähigen Früherkennungsmaßnahmen und die Vorsorge ersetzt.

    Der Beitragsbemessungssatz

    Zwei wichtige Bemessungssätze für die Gewährung von Beihilfe wurden zum 1.1.2021 geändert. Zum einen erhöht sich der Beitragsbemessungssatz während der Elternzeit auf 70 %, und zum anderen wird die zum 19.09.2012 eingeführte Regelung für freiwillig gesetzlich Versicherte wieder aufgehoben. Nach dieser belief sich der Bemessungssatz für alle, die nicht in die Übergangsregelung fielen, auf lediglich 70%.

    Nun wurde der Beitragsbemessungssatz in Höhe von 100 % für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wieder eingeführt.
    Eine Erhöhung des Bemessungssatzes auf 100 % erfolgt aber nur dann, wenn eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu den betreffenden Aufwendungen erfolgt, denn die Leistungen und Erstattungen der Krankenkasse sind anzurechnen.

    Sehhilfen

    Die beihilfefähigen Aufwendungen für visusverbessernde Maßnahmen, die nicht mit Sehhilfen ausgeglichen werden können, also die chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung oder die Implantation einer Linse und die dafür notwendigen Voraussetzungen, sind zusammenfassend geregelt.
    Vor Aufnahme der Behandlung ist unbedingt die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.

    Und endlich: Sehhilfen sind auch über das 18. Lebensjahr hinaus wieder beihilfefähig. Die bisherigen Einschränkungen für Brillengläser hinsichtlich eines speziellen Visuswertes oder einer Mindest-Dioptrienzahl entfallen. Es müssen daher vom Optiker auf den Rechnungen wieder ergänzende Angaben gemacht werden, wie z.B. der Preis für weiße Markengläser und eventuelle Zuschläge.

    Haarersatz

    Gute Nachrichten für alle Beihilfeberechtigten, ihre Angehörigen und Betreuer:

    Die Beihilfefähigkeit von Perücken, die aufgrund einer medizinischen Indikation benötigt werden, wurde deutlich verbessert. Denn die Zeiträume für die Neubeschaffungen haben sich verringert. Unterschieden wird zwischen Kunst- und Echthaarperücken. Der Zeitraum für eine erneute Beschaffung wurde bei einer Kunststoffperücke von zwei Jahren auf ein Jahr und bei Echthaarperücken von 4 Jahren auf zwei Jahre verkürzt.

    Fazit

    Wirklich einfacher wird die Abrechnung mit der zuständigen Beihilfestelle durch diese Verordnung wohl nicht. Aber die Absicht, Betroffene besser stellen zu wollen, wird spürbar. Gerade Betreuer im BdB mit beihilfeberechtigten Klienten, die alles Nötige und Mögliche für ihre Betreuten tun wollen, sollten den Komplett-Service vom BdB-Kooperationspartner Medirenta nutzen. Denn deren Fachleute berücksichtigen selbstverständlich immer alle aktuellen Änderungen bei den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen und sind stets auf dem neuesten Stand – bundesweit.

    Medirenta ist die führende Beihilfeberatung in Deutschland. Die Kanzlei aus Berlin hilft seit rund 40 Jahren Privatversicherten, Beamten und deren Angehörigen durch den Abrechnungs-Dschungel bei Kranken- und Pflegekosten und übernimmt für ihre Mandanten sämtliche damit zusammenhängende Tätigkeiten. Medirenta ist als Rechtsdienstleister gerichtlich zugelassen und bundesweit tätig.

    www.medirenta.de