Wichtig für Betreute mit Beihilfeberechtigung!

Diese Neuerungen gelten nach der zehnten Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Für alle Betreuten, deren Kranken- und Pflegekosten nach den Regelungen der Bundesbeihilfe abgerechnet werden, gibt es mit dem Inkrafttreten der zehnten Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) zum 1. April 2024 bzw. dem 1. Januar 2025 entscheidende Neuerungen.
26.08.2024

    Um den davon betroffenen Betreuten und deren Betreuer*innen einen raschen Überblick zu ermöglichen, haben wir die Änderungen im Folgenden zusammengefasst und auf das Wesentliche beschränkt.

    Den genauen Wortlaut mit allen Details kann jeder im Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes nachlesen. 

    • Der Gesamtbetrag der Einkünfte berücksichtigungsfähiger Personen erhöht sich auf 20.878 Euro.
    • Besonders wichtig für sehr viele Beihilfeberechtigte: Die Antragsfrist für die Gewährung von Beihilfe wird von einem auf gleich drei Jahre angehoben. Rechnungsdatum und Eingang der Rechnungsbelege bei der Beihilfestelle bleiben maßgeblich. Das Heilmittelverzeichnis wird durch Angleichung an die Regelungen der gesetzlichen Krankenkassen sowie den Verweis auf Arzneimittelrichtlinien deutlich gestrafft.
    • Wahlleistungsvereinbarungen müssen nur noch auf Verlangen der Beihilfestelle vorgelegt werden. Für die Abrechnung für die Wahlleistung Unterkunft im Krankenhaus gilt seit 1. April 24 ein Wert von täglich 51,79 Euro.
    • Wenn eine Übergangspflege im Krankenhaus nötig werden sollte, ist diese – allerdings ohne Wahlleistungen – bis zu 10 Tage beihilfefähig.
    • Bei den als voranerkennungspflichtig eingestuften stationären Rehabilitationsmaßnahmen entfällt das Gutachterverfahren. Es reicht in der Regel die ärztliche Bescheinigung der medizinischen Notwendigkeit. Im Bereich der Psychotherapie kann eine Bescheinigung zur Notwendigkeit einer Behandlung nun auch von einem psychologischen Psychotherapeuten ausgestellt werden.
    • Wiederkehrende Zahlungen für Aufwendungen in Pflegefällen können nun für mehr als die bisherigen 12 Monate gewährt werden, quasi als Pauschalbeihilfe. Bei stationärer Pflege bleibt es bei der alten Regelung.
    • Aufwendungen für Familien- und Haushaltshilfen sind bis zur Höhe von 15 Euro pro Stunde beihilfefähig.
    • Auch digitale Gesundheits- und Pflegeaufwendungen sind nun beihilfefähig. Stets gilt: Sie müssen von einem Arzt oder Psychotherapeuten verordnet worden und im DiGA-Verzeichnis (DiGA = Verzeichnis digitaler Gesundheitsanwendungen) gelistet sein. Im Bereich Pflege muss die Notwendigkeit dieser Versorgung durch die private oder soziale Pflegeversicherung anerkannt sein. Die Höchstgrenze beträgt 50 Euro monatlich. Nicht beihilfefähig sind die für die jeweilige Anwendung nötigen technischen Kommunikationsmittel.
    • Neu aufgenommen in die Beihilfeverordnung wurde die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung, gedacht alsniederschwelliger Zugang. Beihilfefähig sind je nach Krankheitsfall bis zu vier Sitzungen in Einheiten von 100 Minuten. Für Menschen vor Vollendung des 21. Lebensjahres und Menschen mit geistiger Behinderung sind zwei zusätzliche probatorische Sitzungen beihilfefähig.

    Alle diese Regelungen gelten seit dem ersten April 2024. Zum 1. Januar 2025 treten zwei weitere in Kraft:

    • Der Bezugspunkt der zu berücksichtigenden Einnahmen bei vollstationärer Pflege wird geändert, nunmehr sind die Einnahmen des Kalenderjahrs vor dem Entstehen der pflegebedingten Aufwendungen maßgeblich.
    • Bei vollstationärer Pflege sind zusätzliche Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit der Gewinn, und bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Zu berücksichtigen sind diese Einkünfte auch bei der Ermittlung der Belastungsgrenze.

    Fazit: Ein positiver Ansatz, durch den die meisten Beihilfeberechtigten in erster Linie von den neuen Fristen profitieren werden. Lobenswert ist auch der spürbare Versuch, Regelungen zu vereinfachen und aktuellen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

    MEDIRENTA

    Mit 40 Jahren Erfahrung in der Beihilfeberatung sowie im Krankenkosten-Abrechnungsservice ist MEDIRENTA die Nummer Eins in Deutschland. „Durch persönliche Beratung, schnelle und verlässliche Abwicklung und gute Kontakte zu nahezu allen beteiligten Stellen haben wir uns Vertrauen erworben, auf das Sie bauen können“, versprechen Monica und Bruno Hohn, die Gründer von MEDIRENTA. Vom Standort Berlin aus arbeitet das Team von Spezialisten bundesweit als Beihilfeberater und amtlich zugelassen zur Rechtsdienstleistung gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

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