Ein Landgerichtsurteil aus Berlin und die Konsequenzen für Betreuer*innen
Zum einen können sich Betreuer*innen bei einer externen Delegation der Abwicklung der gesamten Kranken- und Pflegekosten an Medirenta durch die Dokumentation absichern, dass sie ihre*n Betreute*n pflichtgemäß nach § 1903 Abs.3 Satz 3 BGB darüber aufgeklärt haben, dass sie selbst zu dieser Dienstleistung verpflichtet sind, sich aber gleichwohl zur Sicherung der vollständigen Ansprüche ihrer*s Betreuten eines sachverständigen Dritten bedienen wollen, und der *die Betreute zugestimmt hat.
„Ausgewählte Fachleute mit externem Sachverstand“ wie die Spezialisten von Medirenta dürfen selbstverständlich auch weiterhin im Namen und auf Rechnung der*s Betreuten beauftragt werden, wenn diese*r selbst sie vor der Einrichtung der Betreuung bereits beauftragt hatte. Auch hierbei empfiehlt es sich, die Zustimmung der*s Betreuten zu einer Weiterführung des Mandates einzuholen und diesen Sachverhalt sorgfältig zu dokumentieren.
Zum anderen bleibt es Betreuer*innen unbenommen, nach Erhalt der Krankenkosten- und/oder Pflegekostenabrechnungen durch die Kostenträger beim Verdacht auf unberechtigte oder umstrittene Erstattungsverweigerung einen solchen spezialisierten Dienstleister hinzuzuziehen. Auch das sollte man dokumentieren. Offen bleiben hier allerdings die Fragen nach eventuell bestehenden weitergehenden Ansprüchen des Betreuten gegenüber seinen Kostenträgern. Denn wie kann man ohne vertiefende Fachkenntnis herausfinden, was seiner*m Betreuten in komplizierten Fällen zusätzlich zusteht und was man bei aufwendigen Krankheiten über das Augenscheinliche hinaus noch beantragen kann?
Zudem bleibt natürlich immer die Möglichkeit einer entsprechenden Absprache mit seinem jeweiligen Betreuungsgericht. Viele Gerichte haben ja z.B. mit der Delegation der Kranken- und Pflegekostenabrechnungen an hochspezialisierte Dienstleister vor allem bei komplexen Sachverhalten gar kein Problem. So empfiehlt das Verwaltungsgericht Dresden z.B. die Dienstleistung der Medirenta geradezu: „Vielmehr hat der Betreuer mit der Übertragung der Abrechnung von Beihilfeleistungen an die Medirenta zum Wohl und im Interesse des Klägers (also des Betreuten) gehandelt. … Der Kernbereich der Betreuung wird hierdurch nicht beeinträchtigt, der Betreuer hat damit nicht die persönliche Betreuung delegiert, sondern lediglich eine überschaubare Verwaltungsaufgabe abgegeben.“ (Az.: 11K 855/13)
Gerade im Hinblick auf die Reform des Betreuungsrechts mit seiner Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der Betreuten gewinnt für Betreuer*innen die Wichtigkeit der Dokumentation des Willens der Betroffenen an Bedeutung. Dem sollten Betreuer*innen jetzt schon Rechnung tragen.
MEDIRENTA
Der BdB-Kooperationspartner MEDIRENTA übernimmt für privat Versicherte und Beamte*innen sämtliche Formalitäten der Krankenkostenabrechnungen. Das Unternehmen ist der einzige Beihilfeberater mit einer gerichtlichen Zulassung und seit rund 40 Jahren bundesweit auf diesem Fachgebiet tätig.
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