In der Bundesbeihilfeverordnung geregelt

Suchtbehandlung – beihilfefähig?

Naturgemäß haben viele rechtliche Betreuer*innen immer wieder mit Suchtkranken und den durch deren Sucht bedingten besonderen Anforderungen an die Betreuung zu tun. Und natürlich gibt es solche Fälle auch bei Beihilfeberechtigten. Ist die Behandlung von Suchtkranken überhaupt beihilfefähig?
15.05.2023
    • Ärztliche Verordnung

      Unverzichtbar ist die ärztliche Verordnung mit Angaben zu Art, Dauer und Inhalt der beabsichtigten Maßnahme. Die Beihilfestelle muss zudem der Durchführung der Maßnahme vor Beginn zugestimmt haben.

    Zur Beruhigung vorweg: Ja, das ist sie.

    Für die Bundesbeihilfe z.B. ist die Suchtbehandlung im § 34 der Bundesbeihilfeverordnung geregelt. Dort wird zwischen der Suchtbehandlung als medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder der Entwöhnung unterschieden, wobei beides beihilfefähig ist. Welche Bedingungen müssen für eine solche Behandlung erfüllt werden?

    Wörtlich heißt es hier:

    „Die vorherige Zustimmung der Festsetzungsstelle bei Suchtbehandlungen dient dem Schutz der beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen und der Rechtssicherheit, indem sie der Festsetzungsstelle ermöglicht, vor Entstehung der regelmäßig hohen Aufwendungen auf etwaige Bedenken gegen deren Notwendigkeit und Angemessenheit hinzuweisen. Sofern in begründeten Ausnahmefällen, z. B. wegen Eilbedürftigkeit einer Maßnahme, eine vorherige Zustimmung der Festsetzungsstelle nicht eingeholt werden kann, kann die Zustimmung nachträglich erfolgen.“

    Die ausgewählte Einrichtung muss für die Durchführung der Suchtbehandlung geeignet sein, was bedeutet, dass die Suchtbehandlung als medizinische Rehabilitationsmaßnahme in einer Rehabilitationseinrichtung durchgeführt wird, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) besteht.

    Beihilfefähig sind ärztliche und psychotherapeutische Leistungen, Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern, ärztlich verordnete Arznei- und Verbandsmittel, ärztlich verordnete Heilmittel (bis zum jeweiligen Höchstbetrag), ärztlich verordnete Hilfsmittel und Komplextherapien.

    Für Unterkunft und Verpflegung sowie Wahlleistungen und Fahrtkosten gelten bestimmte Höchstsätze und Einschränkungen, über die man sich rechtzeitig en détail informieren sollte.

    Beihilfefähig über das Genannte hinaus sind auch eine eventuelle Kurtaxe und der ärztliche Schlussbericht.

    Weiterhin können Aufwendungen für eine Begleitperson geltend gemacht werden, allerdings nur, wenn vor Beginn der Maßnahme die medizinische Notwendigkeit der Begleitung ärztlich bestätigt und durch die Beihilfestelle genehmigt wurde. Hierzu gehören Unterkunft und Verpflegung in der Rehabilitationseinrichtung – wenn die Mitaufnahme in der Einrichtung nicht möglich ist, auch außerhalb – , allerdings  nur bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung, Fahrtkosten im Rahmen der Höchstgrenze für die Gesamtmaßnahme Kurtaxe und der nachgewiesene Verdienstausfall.

    Von den während einer Suchtbehandlung ärztlich verordneten Arznei-, Hilfs- und Verbandsmitteln werden bei der Beihilfefestsetzung Eigenbehalte abgezogen, ebenso für Aufwendungen für die An- und Abreise. Zudem wird pro Tag eines stationären Aufenthaltes ein Eigenbehalt von 10 Euro abgezogen, höchstens jedoch für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr.

    Wird eine Einrichtung gewählt, die zwar für eine Suchtbehandlung geeignet erscheint, aber keinen Versorgungsvertrag nach § 111 Ab. 2 Satz 1 SGB V abgeschlossen hat, sind die Aufwendungen nur eingeschränkt beihilfefähig. Man sollte in diesen Fällen daher unbedingt vor Antritt der Maßnahme eine Vorab-Kostenaufstellung der Einrichtung an die Beihilfestelle senden.

    Im Übrigen ist eine Direktabrechnung für Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation nicht möglich. Der Rechtsanspruch auf Beihilfe gemäß § 10 Abs. 1 BBhV kann weder abgetreten noch ver- oder gepfändet werden. Sollten solche Abtretungserklärungen oder Zahlungsaufträge vorgelegt werden, bleiben diese für die Beihilfestelle unbeachtlich. Das Gleiche gilt für sogenannte Kostenübernahmeerklärungen, deren Abgabe vor Aufnahme in einer Einrichtung oft gefordert wird. Diese dürfen durch die Festsetzungsstelle vor Aufnahme in der Einrichtung nicht abgegeben werden.

    Dies sind die wesentlichen Bestimmungen bei Suchtbehandlung im Bundesbeihilferecht. Leider weichen die betreffenden Bestimmungen in manchen Bundesländern davon ab.

    Wichtig für Betreuer:

    In der Praxis sind bei der Behandlung von Suchterkrankungen meist nicht die Beihilfestellen das Problem, sondern vielmehr die Krankenversicherungen. Denn diese bezahlen oft nur die Entgiftung, während die anschließende Therapie als Rehamaßnahme lediglich mit minimalen Beträgen bezuschusst wird und dadurch für die Klienten erhebliche Eigenanteile entstehen können.

    Ganz auf der sicheren Seite sind hier die Mandanten des BdB-Kooperationspartners MEDIRENTA. 

    MEDIRENTA

    Mit rund 40 Jahren Erfahrung in der Beihilfeberatung sowie im Krankenkosten-Abrechnungsservice ist MEDIRENTA die Nummer Eins in Deutschland. „Durch persönliche Beratung, schnelle und verlässliche Abwicklung und gute Kontakte zu nahezu allen beteiligten Stellen haben wir uns Vertrauen erworben, auf das Sie bauen können“, versprechen Monica und Bruno Hohn, die Gründer von MEDIRENTA. Vom Standort Berlin aus arbeitet das Team von Spezialisten bundesweit als Beihilfeberater und amtlich zugelassen zur Rechtsdienstleistung gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

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