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WICHTIG – für Betreuer!

Zur externen Delegation bei der Kranken-, Pflegekosten- und Beihilfeabrechnung

In Gesprächen mit Betreuer*innen, so auch auf der letzten Jahrestagung in Potsdam, spielte immer noch das Urteil eines Einzelrichters am Landgericht eine Rolle, der sich gegen die vorherrschende Rechtsmeinung wandte, dass man als Betreuer*in bei schwierigen Fällen von Kranken- und Pflegekostenabrechnungen zur Vermeidung von Vermögensschäden seiner Betreuten externe Hilfe in Anspruch nehmen darf und sogar soll (z.B. Bienwald).
08.08.2023

    Seit dem 1.1.2023 allerdings sind die Karten neu gemischt, das seitdem geltende neue Betreuungsrecht stärkt nun ganz ausdrücklich das Selbstbestimmungsrecht der Betreuten. Dadurch erhält die Dokumentation des Willens der Betreuten eine entscheidende Bedeutung.

    Nach der einhelligen Meinung führender Betreuungsfachleute können sich Betreuer*innen bei der Beauftragung von MEDIRENTA oder einer vergleichbaren externen Delegation seither durch die Dokumentation absichern, dass sie ihren Betreuten pflichtgemäß nach § 1903 Abs.3 Satz 3 BGB darüber aufgeklärt haben, dass sie selbst zu dieser Dienstleistung verpflichtet sind, sich aber gleichwohl zur Sicherung der vollständigen Ansprüche ihres Betreuten eines sachverständigen Dritten bedienen wollen, und der Betreute zugestimmt hat.

    Externen Sachverstand einzuholen, kommt für Betreuer in der Tat sogar laut des oben zitierten Urteils
    „ … in Frage, wenn der Betreute selbst – wäre er nicht Betreuter – Dritte mit entsprechenden beruflichen Qualifikationen in Anspruch nehmen würde“.

    Viele Gerichte haben zudem mit der Delegation der Kranken- und Pflegekostenabrechnungen an hochspezialisierte Dienstleister vor allem bei komplexen Sachverhalten gar kein Problem. So empfiehlt das Verwaltungsgericht Dresden z.B. die Dienstleistung der MEDIRENTA geradezu: „Vielmehr hat der Betreuer mit der Übertragung der Abrechnung von Beihilfeleistungen an die MEDIRENTA zum Wohl und im Interesse des Klägers (also des Betreuten) gehandelt. … Der Kernbereich der Betreuung wird hierdurch nicht beeinträchtigt, der Betreuer hat damit nicht die persönliche Betreuung delegiert, sondern lediglich eine überschaubare Verwaltungsaufgabe abgegeben.“ (Az.: 11K 855/13)

    Fazit: Einer Beauftragung der Abrechnungs- und Beihilfefachleute von MEDIRENTA steht also nichts im Wege, wenn der Betreuer die Beauftragung der MEDIRENTA mit seinem Betreuten besprochen und dessen ausdrückliche Zustimmung dokumentiert hat! Das gilt explizit auch für die jährliche Vertragsverlängerung.

    MEDIRENTA

    Mit rund 40 Jahren Erfahrung in der Beihilfeberatung sowie im Krankenkosten-Abrechnungsservice ist MEDIRENTA die Nummer Eins in Deutschland. „Durch persönliche Beratung, schnelle und verlässliche Abwicklung und gute Kontakte zu nahezu allen beteiligten Stellen haben wir uns Vertrauen erworben, auf das Sie bauen können“, versprechen Monica und Bruno Hohn, die Gründer von MEDIRENTA. Vom Standort Berlin aus arbeitet das Team von Spezialisten bundesweit als Beihilfeberater und amtlich zugelassen zur Rechtsdienstleistung gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

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