Eine qualifizierte Aufgabenwahrnehmung gebietet die Einhaltung einer berufsspezifischen Sorgfalt und die Anwendung wissenschaftlich fundierter Methoden. Sie kann im Einzelnen weder vom Gesetzgeber definiert, noch von staatlichen Instanzen entwickelt und beaufsichtigt werden. Die Betreuungsgerichte sind unverzichtbare Kontrollinstanzen des Rechtsstaates in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit von Grundrechtseingriffen. Eine fachliche Kontrolle der Berufsausübung können sie allerdings nicht leisten, das ist weder ihre Aufgabe, noch verfügen sie über die erforderlichen Fachkenntnisse. Die Berufsangehörigen selbst sind nach Meinung des BdB am besten in der Lage, die konkreten Anforderungen der beruflichen Praxis zu beurteilen, die erforderliche Fachlichkeit zu entwickeln, berufsständische Normen zu definieren und die Berufsausübung fachlich zu beaufsichtigen. Eine Berufskammer würde den rechtlichen Rahmen für die berufliche Ausübung der Betreuertätigkeit auf ein neues Qualitätsniveau heben und ihr dabei zentrale Aufgaben im Bereich der Qualitätssicherung und Professionsentwicklung zuzuweisen.
Der BdB verfolgt schon seit langem das Ziel der Errichtung einer Betreuerkammer. Die konzeptionellen Vorarbeiten sind dabei weitgehend abgeschlossen, ein Gesetzentwurf ist erarbeitet und ein konkretes Berufsgesetz in Vorbereitung.
Hier finden Sie die entwickelten Konzepte für eine Kammer als Selbstverwaltungsorgan der Betreuer*innen.