Die Geschäftsstelle ist vom 23.12.2024 bis zum 2.1.2025 nicht besetzt.

Vergütungsberechnung

Wie lang ist ein Betreuungsmonat?

Ist ein Monat bei der Berechnung der Höhe der Vergütung mit der Anzahl der tatsächlichen Anzahl der Tage dieses Monats oder generell mit 30 Tagen anzusetzen?
13.10.2017

    In § 5 Abs. 4 VBVG heißt es u.a.: „Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist der Stundenansatz zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.“


    Die Berechnung auf Grundlage von 30 Tagen kann in diesem Zusammenhang in manchen Fällen für Betreuer etwas günstiger sein als die Berechnung auf Grundlage der tatsächlichen Anzahl der Tage des betreffenden Monats (1/31 der Monatsvergütung ergibt einen etwas kleineren Wert als 1/30).

    Das LG Kassel (Beschluss vom 20.09.2017, Az. 3 T 335/17) hat sich in einer Entscheidung jetzt näher mit dieser Frage auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass es auf die tatsächliche Anzahl der Tage eines Abrechnungsmonats ankommt. Zur Begründung führt das Gericht u.a. aus:


    „(…) Da die Betroffene erst seit dem 03.02.2017 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat, ist für den Zeitraum 16.01.2017 bis 03.02.2017 (19 Tage) taggenau abzurechnen (§ 5 Abs. 4 S. 2 VBVG). Es gilt dann für diese 19 Tage § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG, d. h. 7 Stunden sind taggenau zu berechnen. Danach sind für den hier maßgeblichen Zeitraum bei der Berechnung des
    konkreten Stundenansatzes nicht 30 sondern 31 Tage zugrunde zu legen. Dies ergibt sich daraus, dass § 5 Abs. 4 VBVG nicht auf § 191 BGB verweist (…). Eine (analoge) Anwendung des §191 BGB scheitert auch daran, dass es sich nicht um einen Zeitraum handelt, der in dem Sinne
    bestimmt ist, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht. Somit ist maßgeblich die tatsächliche Anzahl an Tagen des Vergütungsmonats, in denen der Wechsel der Vergütungsgruppe fällt, hier 16.01.2017 bis 15.02.2017 (=31 Tage).(…)“